Schlichtungsausschuss gem. § 111 ArbGG

Gemäß § 111 Abs. 2 ArbGG besteht bei der Rechtsanwaltskammer ein Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis innerhalb des Kammerbezirks. Vor Einschaltung des Arbeitsgerichtes ist der Schlichtungsausschuss anzurufen.

Verfahren

Die Anrufung des Schlichtungsausschusses erfolgt über die Ausbildungsabteilung der Rechtsanwaltskammer (RAK). Die anrufende Partei legt den Sachverhalt der jeweils in Rede stehenden Unstimmigkeit/Streitigkeit dar und beantragt die Durchführung des Schlichtungsverfahrens. Die andere Partei aus dem betroffenen Ausbildungsverhältnis wird dann in der Regel zur Stellungnahme aufgefordert. Findet sich unter Mitwirkung des angerufenen Schlichtungsausschusses bereits im Vorfeld eine einvernehmliche Lösung, erledigt sich der Antrag auf Schlichtung durch Antragsrücknahme. Der Ausschuss kann hierzu schriftlich, telefonisch oder persönlich Kontakt mit den betroffenen Parteien und ggf. ihrem jeweiligen Rechtsbeistand aufnehmen. Kommt man so nicht weiter, wird in der Regel ein Termin zur Anhörung der Parteien im Schlichtungsverfahren festgelegt und beide Parteien und ggf. deren Rechtsbeistände werden geladen. In diesem Termin ergeht dann nach Würdigung und Erläuterung der jeweiligen Sach- und Rechtslage und persönlicher Anhörung der beteiligten Parteien sowie anschließender Beratung des Schlichtungsausschusses – sofern nicht das Scheitern des Schlichtungsverfahrens attestiert wird – ein sogenannter "Schlichtungsspruch". Dieser "Schlichtungsspruch" wird in der Regel noch im Termin mündlich verkündet und anschließend in schriftlich abgefasster Form den beteiligten Parteien oder. ggf. dem jeweiligen Vertreter zugestellt. Sofern der Schlichtungsspruch von beiden Seiten anerkannt wird, kann aus diesem auch die Zwangsvollstreckung stattfinden.

Besetzung des Schlichtungsausschusses

Schlichtungsordnung