Beschwerden gegen Rechtsanwälte

Zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gehört auch die Berufsaufsicht über die im Saarland zugelassenen Rechtsanwälte. Führen Gespräche mit Ihrem Rechtsanwalt nicht zum Erfolg und sind Sie der Ansicht, dass Ihr Rechtsanwalt anwaltliche Berufspflichten verletzt hat, können Sie eine schriftliche Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes einreichen.

Bitte be­achten Sie, dass Beschwerden nicht telefonisch entgegen genommen werden können.

Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ist nicht berechtigt, die Qualität der anwaltlichen Leistung zu bewerten, auch kann die Kammer die Rechtsanwälte nicht auffordern, bestimmte Dinge zu tun oder zu unterlassen. Insofern hat die Rechtsan­waltskammer im Rahmen der Berufsaufsicht z.B.

  • keine rechtliche Möglichkeit einen Rechts­anwalt zu verpflichten, irgendwelche Unterlagen zurückzureichen
  • und/oder Geld auszu­kehren.

Dies fällt in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte.

In einem Beschwerdeanschreiben sollte mitgeteilt werden, aus welchem Grund Sie es für wichtig erachten, sich über einen Rechtsanwalt zu beschweren. Die Beschwerde muss einen detaillierten Sachverhalt, den Namen und die An­schrift des Rechtsanwalts sowie die Anschrift des Beschwerdeführers enthalten. Ihre Beschwerde wird von der Geschäftsführung der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes sorgfältig geprüft. Erscheint eine Verletzung von Berufspflichten möglich, wird der betroffene Anwalt um Stellungnahme gebeten; die Beschwerdeschrift wird in Kopie beigefügt. Kann der Vorwurf nicht entkräftet werden, wird die Beschwerde der Beschwerdeabteilung des Vorstandes vorgelegt. Stellt die Beschwerdeabteilung einen berufsrechtlichen Verstoß fest, kann dem betroffenen Rechtsanwalt gegenüber gemäß § 74 BRAO eine Rüge oder Belehrung ausgesprochen werden oder in schwerwiegenden Fällen der Vorgang zwecks Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens an die Generalstaatsanwaltschaft abgeben werden (§§ 113 ff. BRAO). Gegen einen Rügebescheid kann der betroffene Rechtsanwalt Einspruch einlegen (§ 74 a Abs. 5 BRAO). Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann der betroffene Rechtsanwalt einen Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung (§ 74 a BRAO) stellen.

Ein Beschwerdeverfahren kann im Einzelfall unter Umständen mehrere Wochen oder Monate dauern und ggf. ausgesetzt (d.h. unterbrochen) werden, soweit wegen desselben Sachverhaltes zivilrechtliche oder strafrechtliche Verfahren eingeleitet worden sind.

Informationen über das Vorliegen bzw. die Häufigkeit von Beschwerden gegen ein be­stimmtes Mitglied darf die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes allerdings nicht an Dritte weitergeben, denn die Mitglieder des Vorstandes sowie die Mitarbeiter der Geschäftsstelle sind gemäß § 76 BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet.