Verordnungen

Pflichtverteidigerliste

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bittet die regionalen Kammern, den Gerichten und Staatsanwaltschaften in fortlaufend aktualisierter Form die Pflichtverteidigerliste zugänglich zu machen.

Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes veröffentlicht diese Liste seit vielen Jahren. Diese finden Sie hier.

Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach - beA

In einem Anwender-Newsletter stellt die BRAK praktische Informationen rund um das beA zur Verfügung. Den Newsletter können Sie über die Startseite der BRAK-Website www.brak.de abrufen oder direkt über folgenden Link: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/. Dort finden Sie auch ein Archiv mit allen bereits erschienenen beA-Newslettern.

Das besondere elektronische Anwaltspostfach - beA

Das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) ist der Zugang der Anwaltschaft zum elektronischen Rechtsverkehr. Das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verpflichtet die BRAK gem. § 31a BRAO, zum 01.01.2016 für jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) einzurichten, über das zukünftig die elektronische Kommunikation von Anwälten abgewickelt wird.

§ 31a BRAO (Besonderes elektronisches Anwaltspostfach) lautet wie folgt:

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet nach Überprüfung der Zulassung und Durchführung eines Identifizierungsverfahrens in dem Gesamtverzeichnis nach § 31 für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

(2) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Rechtsanwälte und für andere Personen vorsehen.

(3) Sobald die Zulassung erloschen ist, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses.

Die BRAK hat eine offizielle Internetseite zum beA erstellt, auf der Sie umfassende Informationen sowie diverse Downloads finden: www.bea.brak.de

Vollmachtsdatenbank

Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ermöglicht ihren Mitglieder die Nutzung einer Datenbank zur elektronischen Vollmachtsübermittlung an die Finanzverwaltung (Vollmachtsdatenbank). Teilnehmende Rechtsanwälte können mit der Vollmachtsdatenbank die Vollmachten ihrer Mandanten elektronisch verwalten und vereinfacht an die Finanzverwaltung übermitteln. Hintergrund dieser Datenbank ist die im Jahr 2014 eingeführte sogenannte vorausgefüllte Steuererklärung durch die Finanzverwaltung. Der Zugang zur Vollmachtsdatenbank kann bei der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes beantragt werden. Weitere Einzelheiten zum Antragsverfahren sowie entsprechende Formulare und Links finden Sie im Anschluss:

- Online-Registrierung der Vollmachtsdatenbank
- Start der Vollmachtsdatenbank

Um die Vollmachtsdatenbank nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst registrieren. Sofern Sie DATEV-Mitglied sind, können Sie eine ggf. bereits vorhandene DATEV-SmartCard für Berufsträger (alternativ mIDentity Stick für Berufsträger) verwenden. Andernfalls benötigen Sie unsere VDB-Zugangskarte mit SmartCard-Funktion.

- Bestellung einer VDB-Zugangskarte mit "SmartCard-Funktion"
- Registrierung der DATEV SmartCard für Berufsträger zur Nutzung der Vollmachtsdatenbank
- Identifizierung DATEV SmartCard
- Überprüfung der Identifizierung der Karte (Verzeichnisabfrage)

Technische Anforderungen:
- SmartCard Lesegeräte
- DATEV Sicherheitspaket compact (kostenlos)
- Anleitung Inbetriebnahme VDB-Zugangskarte
- DATEV-Servicevideo zu Inbetriebnahme der VDB-Zugangskarte
- Video zu DATEV Sicherheitspaket compact (Nicht-DATEV-Kunden)

Für die Nutzung müssen Sie sich registrieren:
- DATEV-Zugang zur Registrierung

Verwendung der Vollmachtsdatenbank
- Zugang zur Vollmachtsdatenbank
- Vollmacht Onlineanwendung Hilfe
- Präsentation Vollmachtsdatenbank und vorausgefüllte Steuererklärung
- Formular Sperrung VDB-Zusatzkarte
- Hinweise bei Verlust oder Vergessen der PIN

Weiterführende Informationen zur Vollmachtsdatenbank finden Sie im
- Leitfaden zur Vollmachtsdatenbank

- Hilfe zur Vollmachtsdatenbank

 Die Mandantenvollmacht
- Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen Version 08.07.2019

- Beiblatt zur Vollmacht zur Vetretung in Steuersachen Version 08.07.2019

- Merkblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen Version 08.07.2019

Weitere Unterstützung zur Nutzung der Vollmachtsdatenbank und zum Kammermitgliedsausweis finden Sie unter:

www.datev.de/vollmachtsdatenbank
www.datev.de/kammermitgliedsausweis
www.bstbk.de/de/themen/Vollmachtsdatenbank

Eine Demo-Version der Vollmachtsdatenbank finden Sie hier:

www.datev.de/info-db/1002994

Mitteilungen

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
Am 16.10.2013 ist das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.

Aktualisierte Version der Verhaltenshinweise bei Durchsuchung einer Anwaltskanzlei
Herr RA. Prof. Dr. Müller, ehemals VP der RAK München und Mitglied im BRAK-Ausschuss Strafrecht, hat die Verhaltensweise bei Durchsuchung einer Anwaltskanzlei aktualisiert, welche uns freundlicherweise von der RAK München durch deren GF Herrn RA. Alexander Siegmund zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt wurde.

Aktuelle Informationen der BRAK für alle Mitglieder
Das Präsidium und das PR-Gremium der BRAK haben auf Anregung einiger Kammermitglieder einen allgemeinen Überblick über die Aktivitäten der BRAK erarbeitet und die wichtigsten Aktivitäten in einem kurzen "ABC" zusammengefasst. Dieses "ABC" dient allen Mitgliedern, um diesen zu zeigen, wie sinnvoll ihre Beiträge für Berlin und Brüssel angelegt sind.

Kopiergerät in der Bibliothek des Landgerichts Saarbrücken

Der Präsident des Landgerichts Saarbrücken informiert, dass in der Bibliothek des Landgerichts ein Kopiergerät mit einem Kartenlesegerät installiert wurde.

Die für die Bedienung des Kopiergerätes erforderlichen Einwegkopierkarten mit einem Kontingent von 100 bzw. 50 Kopien wird im Bedarfsfall zu einem Verkaufspreis in Höhe von 10,- € bzw. 5,- € (0,10 €/ Kopie) angeboten. Diese Kopierkarten können am Infotresen der Bibliothek bei den Mitarbeiterinnen der Serviceeinheit Bibliothek erworben werden.

Der Münzkopierer vor dem Eingang zu der Bibliothek des Landgerichts kann im Bedarfsfall weiterhin genutzt werden.


Jahresbericht für das Jahr 2016 der Sozialgerichte für das Saarland

Zu Ihrer Information stellen wir Ihnen den Bericht über die Tätigkeiten der saarländischen Sozialgerichtsbarkeiten für das Jahr 2016 an dieser Stelle zur Verfügung:

Jahresbericht 2016 der Sozialgerichte für das Saarland

Fortbildung / Seminare

Bitte beachten Sie auch unsere Fortbildungs- und Seminarangebote.

 

Geldwäschegesetz

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822) wurde die 4. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie EU 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015) in Deutschland umgesetzt. Das novellierte „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetz) ist seit dem 26.06.2017 in Kraft.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sein, § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Anhaltspunkte für diese Prüfung sowie weitere Erläuterungen zum GwG geben Ihnen die unten als Download bereitgestellten Merkblätter.

Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ist aufgrund dieses Gesetzes zur Aufsicht über ihre Mitglieder verpflichtet (§§ 50 Nr. 1, 51 GwG).

Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, die für ihre Mandanten regelmäßig an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken, haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59 a BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vorab mitzuteilen. Die entsprechende Anordnung finden Sie unten.

Auf Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, die in eigener Praxis tätig sind, finden die Pflichten, bestimmte interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, keine Anwendung, wenn in der eigenen Praxis nicht mehr als insgesamt 30 Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe gem. § 59 a BRAO tätig sind. Dies gilt nicht für solche Rechtsanwälte, die überwiegend treuhänderische Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG ausüben. Die entsprechende Anordnung, der Sie auch die konkret entfallenden Sicherungsmaßnahmen entnehmen können, finden Sie ebenfalls unten.

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