Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen
§ 43c BRAO i.V.m. der Fachanwaltsordnung (FAO)
Sofern Sie gegenüber der Rechtsanwaltskammer den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen und besonderer theoretischer Kenntnisse in einem Rechtsgebiet nach § 5 FAO nachgewiesen haben, dürfen Rechtsanwälte sich als "Fachanwalt für..." bezeichnen.
Derzeit gibt es Fachanwaltsbezeichnungen für folgende Rechtsgebiete:
- Verwaltungsrecht
- Steuerrecht
- Arbeitsrecht
- Sozialrecht
- Familienrecht
- Strafrecht
- Insolvenzrecht
- Versicherungsrecht
- Medizinrecht
- Miet- und Wohnungseigentumsrecht
- Verkehrsrecht
- Bau- und Architektenrecht
- Erbrecht
- Transport- und Speditionsrecht
- gewerblicher Rechtsschutz
- Handels- und Gesellschaftsrecht
- Urheber- und Medienrecht
- Informationstechnologierecht
- Bank- und Kapitalmarktrecht
- Agrarecht
- Internationales Wirtschaftsrecht
- Vergaberecht
- Migrationsrecht
- Sportrecht
Die Fachanwaltsbezeichnung wird nach Prüfung in einem förmlichen Verfahren durch die Rechtsanwaltskammer verliehen. Durch diese vorherige Kammer-Überprüfung unterscheidet sie sich von allen anderen Werbeaussagen und insbesondere von durch gewerbliche Veranstalter verliehenen "Zertifikaten". Auch die Selbst-Einschätzung als "Spezialist" beruht nicht auf einer Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer.
Die Fachanwaltsbezeichnung belegt damit "geprüfte Qualität".
Fachanwälte müssen sich gemäß § 15 FAO nach Verleihung des Titels jährlich mindestens 15 Stunden durch Besuch von Schulungsseminaren oder durch das Verfassen von Veröffentlichungen fortbilden. Ob sie dies tun, wird durch die Rechtsanwaltskammer überprüft.
Mediator / Mediatorin
Nach § 7 a Berufsordnung darf sich als Mediator/Mediatorin bezeichnen, „wer durch geeignete Ausbildung nachweisen kann, dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht“. Dies ist dann der Fall, wenn die Teilnahme an einem mindestens 90-stündigen Mediationskurs einschließlich praxisorientierter Rollenspiele belegt wird.
Ein entsprechender Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes zu stellen. Für die Bearbeitung eines Antrags auf Führung der Bezeichnung "Mediator" ist eine Gebühr von 150,00 € zu entrichten.
Neue Fortbildungsverpflichtung für Fachanwälte
Die Satzungsversammlung hat in der Sitzung am 05./06. Dezember 2013 beschlossen, die Regelung des § 15 FAO neu zu fassen. Die Gesamtdauer der von Fachanwälten zu erbringenden Fortbildungsleistungen wurde von 10 auf 15 Stunden erhöht. Künftig können auch Fortbildungsveranstaltungen, die sich nicht in erster Linie an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte richten, als Fortbildung anerkannt werden.
Die neue Gesamtdauer der Fortbildungspflicht kann aufgeteilt werden. Wie bisher müssen 10 Stunden für eine hörende Teilnahme bzw. eigene lehrende Tätigkeit auf dem jeweiligen Fachgebiet nachgewiesen werden. Hierzu zählt auch die Veröffentlichung von Aufsätzen oder Artikeln.
Gemäß § 15 Abs. 4 FAO n.F. können die weiteren 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums mit Lernerfolgskontrolle absolviert werden. Eine reine Lektüre von Fachzeitschriften reicht zur Erfüllung dieser Voraussetzung jedoch ebenso wenig aus wie eine anwaltliche Versicherung zum Nachweis des Selbststudiums. In Betracht kommt z.B. eine Online-Fortbildung mit Lernerfolgskontrolle, bei der die Teilnehmer z.B. Newsletter für das jweilige Fachgebiet erhalten, in denen aktuelle und fortbildungsrelevante Rechtsprechung, Aufsätze, Gesetzgebungshinweise und Praxishinweise zusammengefasst sind und die Lernerfolgskontrolle an einem an den Lerninhalten orientierten Prüfungsmodell stattfindet. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Teilnahme an der Lernerfolgskontrolle vom Onlineanbieter bescheinigt wird.
Den genauen Wortlaut der Neufassung des § 15 FAO finden Sie unter Aktuelles.
Die Änderungen des § 15 Abs. 1 und 2 FAO sind am 01.09.2014 in Kraft getreten.
Die Neufassung des § 15 Abs. 3, 4 und 5 FAO ist am 01.01.2015 in Kraft getreten.
Anforderungen an den Nachweis der Fortbildung gemäß § 15 FAO
Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.
Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.
Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Wege des Selbststudiums ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen.
Der unaufgeforderte Nachweis der erbrachten Fortbildung wird leider oft nicht erbracht, so dass unsere Geschäftsstelle nach Jahresende teilweise mehrfach an die Nachweise erinnern muss.
Nachfolgend erhalten Sie einige Hinweise rund um die Fortbildungspflicht:
Wie kann die Gesamtdauer der Fortbildungspflicht aufgeteilt werden ?
Die neue Gesamtdauer der Fortbildungspflicht kann aufgeteilt werden. Allerdings müssen mindestens 10 Stunden für eine hörende oder dozierende Teilnahme an fachspezifischen Veranstaltungen bzw. durch wissenschaftliche Publikationen nachgewiesen werden.
Gemäß § 15 Abs. 4 FAO neue Fassung können die weiteren 5 Zeitstunden im Wege eines qualifizierten Selbststudiums mit Lernerfolgskontrolle absolviert werden. Eine reine Lektüre von Fachzeitschriften reicht zur Erfüllung dieser Voraussetzung jedoch ebenso wenig aus wie eine anwaltliche Versicherung zum Nachweis des Selbststudiums. In Betracht kommt z. B. eine Online-Fortbildung mit Lernerfolgskontrolle, bei der die Teilnehmer z. B. Newsletter für das jeweilige Fachgebiet erhalten, in denen aktuelle und fortbildungsrelevante Rechtsprechung, Aufsätze, Gesetzgebungshinweise und Praxishinweise zusammengefasst sind und die Lernerfolgskontrolle an einem an den Lerninhalten orientierten Prüfungsmodell stattfindet. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Teilnahme an der Lernerfolgskontrolle vom Onlineanbieter bescheinigt wird.
Werden Fortbildungsveranstaltungen vorab anerkannt?
Eine Vorabzertifizierung von künftigen Fortbildungen erteilt die Kammer grundsätzlich nicht, weil wir keinen Einfluss auf die tatsächlichen Inhalte, Referenten oder Dauer der Veranstaltungen haben.
Was ist Voraussetzung für die Anerkennung:
a) dozierende Teilnahme an „fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen“:
§ 15 Abs. 1 FAO n.F. sieht eine Erleichterung für die dozierende Teilnahme an Veranstaltungen vor. Der Zuhörerkreis muss sich nicht (mehr) aus Rechtsanwälten oder zumindest Volljuristen zusammensetzen und die Veranstaltung kann ebenso die Vermittlung von Basis wie von fortgeschrittenem Wissen dienen. Akzeptiert werden ab sofort also z. B. auch die Tätigkeit als Leiter von Referendararbeitsgemeinschaften, Lehrtätigkeiten an einer Fachhochschule, ein Fachreferat vor Betriebsräten und vieles andere mehr. Nicht anerkannt werden dagegen sogenannte Mandantenseminare, also Vorträge vor einem reinen Laienpublikum, die nur der Bindung vorhandener und/oder der Akquise neuer Mandanten dienen sollen. Anerkennungsvoraussetzung ist weiter – wie das Wort „fachspezifisch“ zum Ausdruck bringt – der nachvollziehbare Bezug der Veranstaltung zum eigenen Fachgebiet.
b) hörende Teilnahme an „fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen“:
Da die nur hörende Teilnahme an einem Seminar etc. dem Fachanwalt deutlich weniger abverlangt, als dies eine aktive Teilnahme als Referent tun würde, kann und soll die Hürde für den Zuhörer höher sein. Die Veranstaltung muss deshalb zusätzlich anwaltsorientiert oder (zumindest) interdisziplinär sein. Gemeint ist, dass sich die Veranstaltung an ein anwaltliches oder zumindest überwiegend anwaltliches Publikum richten muss. Daneben werden interdisziplinäre Veranstaltungen akzeptiert. Die „amtliche Begründung“ nennt als Beispiel eine Veranstaltung mit Teilnehmenden aus der Anwaltschaft, den Familiengerichten, den Jugendämtern, mit Sachverständigen und Verfahrensbeiständen zum beschleunigten Familienverfahren. Auch hier muss der nachvollziehbare Bezug der Veranstaltung zum eigenen Fachgebiet („fachspezifisch“) bestehen. Außerdem werden solche „nicht-juristischen“ Veranstaltungen anerkannt, die einen unmittelbaren Bezug zum Fachgebiet aufweisen, also etwa Seminare über die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr oder dem Zusammenhang von Trinkverhalten und Blutalkoholkonzentration, ein Vortrag, der sich mit originär medizinischen Fragestellungen befasst, die für den Fachanwalt für Medizinrecht von Interesse sind, oder ein Seminar, dass die technischen Seiten von Baumängeln beleuchtet. Auch solche Veranstaltungen müssen natürlich das einem Fachanwalt angemessene Niveau aufweisen.
c) bei Veranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden (§ 15 Abs. 2 FAO n.F.).
Wann sollen die Fortbildungsnachweise übersendet werden?
Die Fortbildungsnachweise können bereits während des laufenden Jahres der Kammer zugesandt werden. Sie helfen so, Bearbeitungsengpässe am Jahresende zu vermeiden, und Zweifelsfragen lassen sich so rechtzeitig klären. Die Fortbildung muss grundsätzlich bis zum 31.12. des Kalenderjahres durchgeführt und bis zum 31.01. des Folgejahres nachgewiesen werden. Aufgrund aktueller BGH-Rechtsprechung (Beschluss des BGH vom 05.05.2014, AnwZ (Brfg) 76/13) kann versäumte Fortbildung lediglich in wenigen, entschuldbaren Ausnahmefällen nachgeholt werden.
Der Nachweis der Fortbildung ist auch für das Jahr zu erbringen, in dem einer Kollegin/einem Kollegen der Titel „Fachanwältin/Fachanwalt“ verliehen worden ist, wobei allerdings nach § 4 Abs. 2 FAO Lehrgangszeiten anzurechnen sind. Solange der Fachanwaltslehrgang besucht wird, gilt dies daher zugleich als Fortbildung. Nicht mehr möglich ist daher mit der Neufassung von § 4 Abs. 2 FAO die früher von vielen Rechtsanwaltskammern praktizierte Übung, von einem „neuen“ Fachanwalt im Jahr der Verleihung des Titels gar keine Fortbildung zu verlangen.
Welchen Inhalt muss der Fortbildungsnachweis haben?
Bei Fortbildungsnachweisen durch Teilnahme an einer Veranstaltung benötigt die Kammer eine Teilnahmebescheinigung des Veranstalters; die Anmeldebestätigung allein genügt nicht. Aus der Teilnahmebescheinigung müssen sich Zeit und Ort der Veranstaltung und die Netto-Zeitstunden ergeben, ferner die Referenten und die behandelten Themen. Bei Fortbildungsnachweisen durch wissenschaftliches Publizieren bitten wir, uns eine Ablichtung der Publikation vorzulegen.
Können „überzählige“ Fortbildungsstunden übertragen werden?
Die vollständige oder teilweise Übertragung einer überobligatorischen Fortbildung aus einem Kalenderjahr in das oder die Folgejahre ist nicht möglich. Dies widerspräche der mit der Fortbildungspflicht bezweckten Qualitätssicherung durch laufende Aktualisierung der Fachkenntnisse.
Sind Doppelwertungen von Fortbildungsveranstaltungen möglich?
Wer zwei oder drei Fachanwaltsbezeichnungen führt, muss die doppelte bzw. dreifache Zahl an Zeitstunden nachweisen. Das gilt auch beim Besuch einer „Kombinationsveranstaltung“, die als Fortbildung für mehrere Gebiete im Sinne der §§ 8 – 14 n FAO geeignet ist. Eine Mehrfachverwertung derselben Zeitstunden für verschiedene Fachanwaltschaften ist daher nicht möglich.
Wie erhalte ich eine Bestätigung über den erbrachten Fortbildungsnachweis?
Der Rechtsanwalt erhält von uns eine schriftliche Bestätigung über die anerkannten Fortbildungszeiten zeitnah nach Übersendung der Nachweise.
Was passiert, wenn die Fortbildungsnachweise nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht worden sind?
Fachanwälte müssen ihre kalenderjährlichen Fortbildungen der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert (§ 15 V FAO) nachweisen. Gemäß § 43 c IV BRAO kann die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung widerrufen werden, wenn die vorgeschriebene Fortbildung nicht nachgewiesen ist. Liegen die Nachweise unentschuldigt nicht rechtzeitig vor, wird daher in der Regel das Widerrufsverfahren eingeleitet.