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Wahl eines Mitglieds der RAK Saarland zur Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer 2023

Bekanntmachung des Wahlausschusses der RAK Saarland

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

gemäß § 191 a BRAO ist bei der Bundesrechtsanwaltskammer eine Satzungsversammlung eingerichtet, deren Aufgaben sich aus § 59 a BRAO ergeben. Die Satzungsversammlung hat die Berufsordnung und die Fachanwaltsordnung erarbeitet und ist mit der ständigen Fortentwicklung der beiden Ordnungen befasst.

Die vierjährige Amtszeit der 7. Satzungsversammlung endet am 30.06.2023.

Die Wahl eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes zur 8. Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer erfolgt in der Zeit von Montag, den 06.03.2023, 9:00 Uhr bis Freitag, den 24.03.2023, 12:00 Uhr als elektronische Wahl.

Nähere Informationen finden Sie in der ersten Wahlbekanntmachung.

Nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen teile ich Ihnen den Namen des durch den Wahlausschuss zugelassenen Kandidaten wie folgt mit:

                RA JR Rainer Wierz, RAe. Abel & Kollegen, Talstraße 33, 66119 Saarbrücken

Weitere Wahlvorschläge sind nicht eingegangen.

Nähere Informationgen finden Sie in der zweiten Wahlbekanntmachung.

Wahlergebnis der 8. Satzungsversammlung

Ich freue mich, Ihnen nachstehend das Ergebnis der Wahlen bekannt geben zu dürfen:

Anzahl Wahlberechtigter:

1421

Anzahl abgegebener Stimmen:                     

169

Anzahl gültiger Stimmzettel:                                   

151

Anzahl ungültiger Stimmzettel:

  • davon leer abgegeben     
  • davon als ungültig markiert                               
 

18

1

17

Wahlbeteiligung

11,89 %

Verteilung der Stimmen:

RA JR Rainer Wierz, Abel & Kollegen RAe. PartGmbB, Talstr. 33, 66119 Saarbrücken         

151

Damit ist Herr RA JR Rainer Wierz als stimmberechtigtes Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes zur Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer gewählt worden.

Dritte Wahlbekanntmachung

Rechtsbehelfsbelehrung (§ 20 WahlO)

  1. Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl binnen eines Monats nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses in der dritten Wahlbekanntmachung schriftlich anfechten. Die Frist beginnt mit dem dritten Tage nach der Veröffentlichung.
  2. Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.
  3. Die Wahlanfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und die Möglichkeit besteht, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist.

Über die Wahlanfechtung entscheidet der Wahlausschuss.

Wahlordnung

Die Wahlordnung finden Sie hier.