Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 6 ff. BRAO)

Eine der Hauptaufgaben der Rechtsanwaltskammer ist die Zulassung von Anwaltsbewerbern zur Rechtsanwaltschaft gemäß §§ 6 ff. BRAO. Einen Antrag auf Zulassung kann derjenige stellen, der das zweite juristische Staatsexamen bestanden hat und die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Dies sind in der Regel lediglich geordnete finanzielle Verhältnisse, keine Vorstrafen und der Verzicht auf mit der Anwaltszulassung unvereinbare Tätigkeiten. Welche Tätigkeiten im Einzelnen mit einer Anwaltszulassung nicht vereinbar sind, ergibt sich aus dem hierfür verfassten Merkblatt über die sonstige berufliche Tätigkeit, welches jedem Anwaltsbewerber als Bestandteil des Zulassungsantrages ausgehändigt wird. Ein Zulassungsantrag darf nur aus den im Gesetz (§ 7 BRAO) genannten Gründen zurückgewiesen werden. Nach Antragstellung prüft die Rechtsanwaltskammer, ob einer dieser Versagungsgründe vorliegt. Ist dieses - wie meist - nicht der Fall, so wird nach dem Nachweis über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) die Zulassung erteilt.

Nach der Vereidigung vor der Rechtsanwaltskammer (§ 12a BRAO) erhält der Bewerber dort die Zulassungsurkunde (§ 12 BRAO) und kann damit beginnen, als Rechtsanwalt zu arbeiten.

Den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Sie hier. Weitere Anträge finden Sie im Formularcenter.

Syndikusrechtsanwaltszulassung

Merkblatt:
Wegen weiterer Informationen wird auf das Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verwiesen.

Für weitere Fragen stehen wir gerne - auch telefonisch - zur Verfügung.

Bitte drucken Sie den entsprechenden Antrag aus und senden ihn zusammen mit den erforderlichen Anlagen unterschrieben an die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, Am Schloßberg 5, 66119 Saarbrücken. Die Anträge finden Sie im Formularcenter.

Informationen zum Befreiungsrecht finden Sie auf der Homepage der Deutschen Rentenversicherung Bund unter folgendem Link.

Der Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ersetzt nicht den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht. Diesen Antrag stellen Sie bitte unter Angabe Ihrer Versicherungsnummer direkt bei der Rentenversicherung Bund in Berlin. Im Hinblick auf eventuelle dort laufende Fristen hat der Zulassungsantrag bei der Rechtsanwaltskammer keinerlei fristwahrende Wirkung.

Nachweis über Kenntnisse im Berufsrecht für Zulassungen ab dem 01.08.2022

Im Zuge der sog. großen BRAO-Reform hat der Gesetzgeber in § 43f BRAO normiert, dass erstmalig zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ab dem 01.08.2022 Kenntnisse im Berufsrecht nachweisen müssen. So ist geregelt, dass der Rechtsanwalt innerhalb des ersten Jahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung über das anwaltliche Berufsrecht teilzunehmen hat. Die Lehrveranstaltung muss mindestens 10 Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts umfassen. Die Pflicht besteht nicht, wenn der Rechtsanwalt vor dem 01.08.2022 erstmalig zugelassen wurde oder wenn er nachweist, dass er innerhalb von 7 Jahren vor seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung im vorbezeichneten Sinne teilgenommen hat.

Die Teilnahme an der Rechtsanwaltsstation II im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes für Rechtsreferendare im Saarland beim Saarländischen Oberlandesgericht – durchgeführt durch das Institut für Anwaltsrecht – wird gemäß der Ihnen erteilten Teilnahmebescheinigung anerkannt.

Kammerwechsel / Errichtung einer Zweigstelle

Jeder Rechtsanwalt muss Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sein. Welche diese ist, richtet sich nach dem Ort, an dem er seinen Beruf ausübt, d.h. also seine Kanzlei unterhält (§ 27 BRAO).

Rechtsanwälte können ihre Kanzlei beliebig verlegen. Sie müssen in diesen Fällen die Aufnahme in die "Zielkammer" beantragen (§ 27 BRAO) sowie der bisherigen Rechtsanwaltskammer den Kammerwechsel mitteilen. Das Antragsformular finden Sie im Formularcenter.

Die Errichtung einer Zweigstelle muss sowohl der Kammer mitgeteilt werden, in der der Rechtsanwalt seine Kanzlei unterhält, als auch derjenigen Kammer, in deren Bezirk er seine Zweigstelle einrichtet. Diese Anzeige kann formlos erstattet werden, sodass es hierfür keine Formulare gibt.

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes hat in seiner Sitzung vom 27.06.2007 die folgenden Thesen zur Einrichtung von Zweigstellen verabschiedet. Wir bitten um Beachtung.

  1. Eine Zweigstelle ist nichts Selbständiges, sondern eine Zweigstelle der Kanzlei; im Hinblick auf die Vertretungsregelungen nach § 53 BRAO, wonach der Anwalt eine Woche lang ohne Bestellung eines Vertreters nicht erreichbar sein kann, ergibt sich, dass auch die Zweigstelle einmal pro Woche besetzt sein muss.
  2. Durch organisatorische Mittel muss sichergestellt sein, dass Zustellungen erfolgen können (Zustellungsadresse, Sicherstellung der Entgegennahme von Zustellungen) und jemand telefonisch erreichbar ist.
  3. Bei einer Zweigstelle müssen räumliche Ressourcen dergestalt vorgehalten werden, wie sie für eine Kanzlei erforderlich sind.
  4. Mitglieder einer Sozietät, freie Mitarbeiter oder Angestellte, die als Außensozien auftreten, können keine Zweigstelle nur unter ihrem Namen einrichten. Eine Zweigstelle kann nur unter dem Namen der Sozietät eingerichtet werden und nicht unter dem Namen eines Sozius, angestellten Rechtsanwaltes oder freien Mitarbeiters, die als Außensozien auftreten.

Wenn auf dem Briefbogen einer Sozietät auf eine Zweigstelle hingewiesen wird, ist dies so zu kennzeichnen, dass Zweigstelle der Kanzlei XY, Ort (des Hauptsitzes), Adresse und Telefonnummer der Zweigstelle angegeben werden. Bei dem Schild der Zweigstelle muss es ebenso heißen Zweigstelle der Kanzlei XY, Name, Ort (der Hauptniederlassung).

Weitere Kanzlei nach § 27 II BRAO

Um eine weitere Kanzlei handelt es sich, wenn die von einem Rechtsanwalt neben der in der Zulassungskanzlei ausgeübten Tätigkeit entfaltete Berufsausübung nicht von der Zulassungskanzlei abhängig und an diese angegliedert ist, sondern der eigenständigen, von der Zulassungskanzlei rechtlich unabhängigen anwaltlichen Berufsausübung dient. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt, der in seiner Zulassungskanzlei als Einzelanwalt tätig ist, daneben noch in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist (ist er in mehreren verschiedenen Berufsausübungsgemeinschaften tätig, liegen sogar mehrere weitere Kanzleien vor). 

Bei einem Anwalt, der in seiner Zulassungskanzlei im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist, liegt eine weitere Kanzlei vor, wenn er daneben noch in einer anderen Berufsausübungsgemeinschaft oder als Einzelanwalt tätig ist. Eine weitere Kanzlei kann dabei auch bei einem Tätigwerden an nur einem Standort vorliegen, sofern der Anwalt dort im Rahmen unterschiedlicher Rechtsverhältnisse (z.B. einerseits als Einzelanwalt und andererseits im Rahmen einer Berufsausübungsgemeinschaft) tätig wird. Ein neben der Zulassungskanzlei zur anwaltlichen Berufsausübung zu unterhaltender weiterer Standort ist dagegen als Zweigstelle anzusehen, wenn eine Beziehung zu einer Hauptkanzlei besteht, an die der weitere Standort rechtlich angegliedert ist. (siehe auch Dahns, NJW-Spezial, 2017, Heft 14, 447 und AnwBl. Online 2017, 238).

Für die Errichtung und Anzeige einer weiteren Kanzlei verweisen wir auf unsere Hinweise. Diese finden Sie hier.

Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer

Anwälte aus anderen Staaten werden auf Antrag als Kammermitglieder aufgenommen.
Hierfür gelten bei Anwälten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Bestimmungen des "Gesetzes über die europäischen Rechtsanwälte (EuRAG)"
Diese Rechtsanwälte treten in Deutschland unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auf, haben aber dieselben Rechte wie deutsche Rechtsanwälte.

Bei Staatsangehörigen anderer Staaten (vor allen Dingen von Mitgliedsstaaten der WTO) gelten die §§ 206 ff. BRAO. Danach können Anwälte aus anderen Staaten als Kammermitglieder aufgenommen werden, wenn der Beruf des Rechtsanwalts im Herkunftsstaat in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf eines deutschen Rechtsanwalts entspricht (§ 206 Abs. 1 BRAO). Damit soll gewährleistet sein, dass vor allen Dingen eine gewisse Unabhängigkeit des Anwaltsberufs gewährleistet ist. In einer Verordnung zu § 206 BRAO ist festgelegt, für welche Staaten dieses gilt. Die Staatsangehörigen dieser Länder sind unter den weiteren aus § 207 BRAO ersichtlichen Voraussetzungen berechtigt, Kammermitglieder zu werden. Sie treten ebenfalls im Rechtsverkehr unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auf, sind im Unterschied zu den EU-Staatsangehörigen jedoch nicht berechtigt, wie ein deutscher Rechtsanwalt tätig zu werden. Sie sind lediglich befugt, im Recht des Herkunftsstaates und des Völkerrechts zu beraten und dürfen vor Gericht nicht auftreten.

Die Antragsformulare für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gemäß § 206 BRAO und gemäß § 2 EuRAG finden Sie im Formularcenter.

Berufsausübungsgesellschaften

Ab 1.8.2022 treten weitreichende Änderungen für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Kraft, die ihren Beruf gemeinsam mit anderen Personen ausüben. Zum 1.8.2022 führt die so genannte große BRAO-Reform den Begriff der „Berufsausübungsgesellschaften“ ein und unterwirft diese Berufsausübungsgesellschaften einer engmaschigen Regulierung. Berufsausübungsgesellschaft ist dabei jeder Zusammenschluss einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts mit anderen „zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs“, § 59 b Abs. 1 S. 1 BRAO-Neu. Die Möglichkeiten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, sich mit anderen Berufen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zu verbinden, werden wesentlich erweitert und erleichtert. Zukünftig ist der berufliche Zusammenschluss in sämtlichen Rechtsformen nach deutschem Recht einschließlich der bisher ausgeschlossenen Handelsgesellschaften (KG, OHG) sowie in allen Rechtsformen europäischer Gesellschaften und solcher Gesellschaften, die nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zulässig sind, möglich (§ 59 b Abs. 2 BRAO-Neu).

Nach § 59 f Absatz 1 S. 1 BRAO-Neu bedürfen grundsätzlich alle Berufsausübungsgesellschaften - egal welcher Rechtsform - zukünftig der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Ausnahmen gelten gemäß § 59 f Absatz 1 S. 2 BRAO-Neu nur für Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane ausschließlich Rechtsanwälte oder Mitglieder einer Rechtsanwalts- oder Patentanwaltskammer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer angehören. Aber auch nicht zulassungspflichtige Berufsausübungsgesellschaften haben die Möglichkeit, freiwillig einen Zulassungsantrag bei der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer zu stellen, § 59 f Abs. 1 S. 3 BRAO-Neu.

Die Berufsausübungsgesellschaften werden mit ihrer Zulassung Mitglieder der Rechtsanwaltskammer, vgl. § 59 f Abs. 3 BRAO-Neu. Mitglieder der Kammer - und damit kammerbeitragspflichtig - werden auch alle Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen von Berufsausübungsgesellschaften, die nicht schon als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt Mitglied der Rechtsanwaltskammer sind, § 60 Abs. 1 Nr. 3 BRAO. Umfasst sind auch alle Personen in Personengesellschaften, die die Geschäftsführung ausüben oder in einem Aufsichtsgremium tätig sind. Dies betrifft insbesondere grundsätzlich alle geschäftsführenden Gesellschafter.

Alle zulassungspflichtigen Berufsausübungsgesellschaften, die am 1.8.2022 bereits bestanden haben, müssen innerhalb der Übergangsfrist des § 209 a BRAO-Neu, also bis spätestens zum 1.11.2022, die Zulassung bei der Rechtsanwaltskammer beantragen, in deren Bezirk sich der Sitz der Gesellschaft befindet. Diese Verpflichtung betrifft insbesondere Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung. Sofern der Zulassungsantrag von einer bereits am 1.8.2022 bestehenden Gesellschaft rechtzeitig bis zum 1.11.2022 gestellt wird, stehen ihr bis zur Entscheidung der zuständigen Rechtsanwaltskammer über den Zulassungsantrag weiter die Befugnisse nach §§ 59 k und 59 l BRAO-Neu zu. Diese Normen regeln die Rechtsdienstleistungsbefugnis und die Postulationsfähigkeit der Berufsausübungsgesellschaft. Sofern der Zulassungsantrag einer bereits bestehenden Gesellschaft nicht bis zum 1.11.2022 bei der Kammer gestellt sein sollte, darf sie als solche allerdings keine Rechtsdienstleistungen mehr erbringen.

Nach § 31 Abs. 1 BRAO-Neu führt die Rechtsanwaltskammer elektronische Verzeichnisse der in ihrem Bezirk zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften. In diese Verzeichnisse sind sowohl die Gesellschafter als auch die Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane (einschließlich der vertretungsberechtigten Gesellschafter bei Personengesellschaften) mit Familiennamen, Vornamen und dem in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf einzutragen. Zukünftig werden auch Berufsausübungsgesellschaften in die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und in das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAV) aufgenommen, § 31 Abs. 4 BRAO-Neu.

Für jede zugelassene Berufsausübungsgesellschaft wird zukünftig verpflichtend ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) eingerichtet (§ 31 b BRAO-Neu). Zusätzlich können für im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweigstellen gemäß § 31 b Abs. 4 BRAO-Neu fakultativ weitere Gesellschaftspostfächer beantragt werden. Das persönliche beA für die Rechtsanwältin/Rechtsanwalt bleibt daneben erhalten und ist auch weiterhin verpflichtend zu führen.

Die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ ist zukünftig Berufsausübungsgesellschaften vorbehalten, bei denen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans ebenfalls Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind (§ 59 p BRAO-Neu). Bei personellen Änderungen, die dazu führen, dass die Mehrheitsverhältnisse nicht mehr erfüllt sind, muss die Firmierung dann geändert werden und der Begriff „Rechtsanwaltsgesellschaft“ aus dieser gelöscht werden.

Für weitere Informationen wird auf das allgemeine Informationsblatt zu den Änderungen des Rechts der anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften verwiesen.

Den Zulassungsantrag nebst Anlagen und Erläuterungen finden Sie hier.

Wichtig:

Alle Berufsausübungsgesellschaften - unabhängig von ihrer konkreten Rechtsform -  benötigen, zusätzlich zu der Berufshaftpflichtversicherung ihrer Mitglieder, ab 1.8.2022 eine eigene Berufshaftpflichtversicherung, § 59 n BRAO-Neu. Das gilt unabhängig davon, ob die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist oder zulassungsbedürftig ist. Die Höhe des notwendigen Versicherungsschutzes hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem der Rechtsform und der Zahl der Berufsträger, §§ 59 n, 59 o BRAO-Neu.

Alle bestehenden Rechtsanwaltssozietäten sind daher dringend dazu aufgefordert, bestehende Versicherungsverträge anzupassen bzw. sich um den gegebenenfalls erforderlichen Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft zu kümmern.

Für weitere Informationen hat die BRAK für die Berufsausübungsgesellschaften die FAQs Berufshaftpflichtversicherung veröffentlicht.

Mitteilungspflichten des Anwaltes gem. § 24 BORA

Wir bitten alle Mitglieder, bei denen sich Änderungen (z.B. Adresse, Telekommunikationsdaten etc.) ergeben haben, mit dem Erfassungsbogen zur Anzeige von Änderungen Angaben zu ihrem aktuellen Status zu machen. Den Erfassungsbogen finden Sie im Formularcenter

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Kammer in Fällen, in denen unsere Mitglieder ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommen und der Kammer Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt (durch Zufall oder aufgrund von Hinweisen) bekannt werden, ein Beschwerdeverfahren einleiten kann.

§ 24 BORA Pflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer

(1) Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen:

1. die Änderung des Namens,

2. Begründung und Wechsel der Anschrift von Kanzlei, Zweigstelle und Wohnung,

3. die jeweiligen Telekommunikationsmittel der Kanzlei und Zweigstelle nebst Nummern,

4. die Eingehung oder Auflösung einer Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft oder sonstigen Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung,

5. die Eingehung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen mit Rechtsanwälten.

(2) Zur Erfüllung der Auskunftspflichten aus § 56 Bundesrechtsanwaltsordnung sind dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Auskünfte vollständig zu erteilen und auf Verlangen Urkunden vorzulegen.

Vertreterbestellung gemäß § 53 BRAO

Am 1. August 2021 ist das Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften in Kraft getreten. Damit gehen einige wesentliche Änderungen im Recht der Vertretung einher. Zwar wurden die Regelungen für die Vertreterbestellung vereinfacht, hinzugekommen ist allerdings eine neue Berufspflicht in § 54 BRAO.

Nach wie vor ist es so, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach § 53 Abs. 1 BRAO für ihre Vertretung sorgen müssen, wenn sie länger als eine Woche daran gehindert sind, den Anwaltsberuf auszuüben oder sich länger als zwei (bislang eine Woche) Wochen von der Kanzlei entfernen wollen.

Bislang konnte ein Vertreter ohne Einschaltung der Rechtsanwaltskammer nur dann selbst bestellt werden, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt/Rechtsanwältin übernommen werden sollte. Diese Beschränkung ist nun weggefallen. Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt, egal welcher Rechtsanwaltskammer er/sie angehört, kann ab sofort die Vertretung in einer saarländischen Kanzlei übernehmen.

Die Pflicht, die Bestellung der Vertretung der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen, ist entfallen. Konsequenterweise kann und muss die Rechtsanwaltskammer mangels entsprechender Kenntnis auch keine Eintragung der selbstbestellten Vertreter im BRAV mehr vornehmen. § 31 Abs. 3 Nr. 8 BRAO n.F. verpflichtet die Rechtsanwaltskammer lediglich dazu, die von Amts wegen bestellte Vertretung ins BRAV einzutragen. Nach § 53 Abs. 3 und 4 BRAO n.F. hat die Rechtsanwaltskammer nach wie vor von Amts wegen die Vertretung zu bestellen, wenn diese durch eine andere Person als eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt erfolgen soll, eine Vertretung nicht gefunden wird oder die Vertreterbestellung durch die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt entgegen der gesetzlichen Vorgaben nicht erfolgt ist.

Da die Rechtsanwaltskammern die selbstbestellten Vertreter nicht mehr ins BRAV eintragen, erhält der selbst bestellte Vertreter auch nicht mehr automatisch Einsicht in die Nachrichtenübersicht im beA des Vertretenen. Hier greift nun die neue Berufspflicht des § 54 Abs. 2 BRAO n.F., die den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aufgibt, ihrer Vertretung einen Zugang zu ihrem beA einzuräumen. Die Vertretung muss dabei mindestens befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse aufzugeben. Es ist unerlässlich, sich dazu mit der Benutzerverwaltung in seinem beA zu befassen, um der Vertreterin oder dem Vertreter den Zugang zum beA einzuräumen. Entsprechende Regelungen gelten für die Zustellungsbevollmächtigten (§ 30 Abs. 1 BRAO n.F.).

§ 46 c Abs. 6 BRAO n.F.
Hiernach hat nun der Syndikusrechtsanwalt einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben und diesem umfassende beA-Rechte einzuräumen (siehe oben).

Gerichtsfächer beim Landgericht Saarbrücken

Nutzungsbedingungen:

  1. Die Gerichtsfächer beim Landgericht Saarbrücken sind ein Serviceangebot der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, um den innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes Saarbrücken ansässigen Rechtsanwälten den Zugang der Gerichts- und Anwaltspost zu erleichtern.
  2. Die Zuweisung eines Gerichtsfaches erfolgt auf schriftlichen Antrag ausschließlich an Rechtsanwälte bzw. Kanzleien, deren Kanzlei innerhalb des Amtsgerichtsbezirkes Saarbrücken ansässig ist. Der An­trag ist bei der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes, Am Schlossberg 5, 66119 Saarbrücken, schrift­lich zu stellen.
  3. Mit der Zuweisung verpflichtet sich der Nutzer zur Einhaltung der Nutzungsbedingungen. Ein Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen kann den sofortigen Entzug des Gerichtsfaches zur Folge haben und kann zum Ausschluss einer weiteren Nutzung eines Gerichtsfaches führen.
  4. Mit der Zuweisung eines Gerichtsfaches erhält der Nutzer einen Original Gerichtsfachschlüssel. Der Gerichtsfachschlüssel ist persönlich oder von dem hierzu Bevollmächtigten gegen Quittung auf der Ge­schäftsstelle der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes in Empfang zu nehmen.
  5. Der Verlust des Gerichtsfachschlüssels ist der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Kosten eines anzufertigenden Ersatzschlüssels sind vom Nutzer zu tragen.
  6. Die Gerichtsfächer dienen dem Einwurf von Gerichts- und Anwaltspost. Sie sind sorgfältig zu behandeln und vor Beschädigung und Beschmutzung zu bewahren. Für die schuldhafte Beschädigung der Ge­richtsfächer durch unsachgemäße oder unberechtigte Benutzung haftet der Nutzer bis zur vollen Höhe des entstandenen Schadens.
  7. Die Gerichtsfächer dienen nicht der Aufbewahrung von Wertsachen. Für entstandene Verluste oder die Beschädigung der in den Gerichtsfächern gelagerten Gegenstände übernimmt die Rechtsanwalts­kammer keine Haftung. Die Rechtsanwaltskammer übernimmt auch keine Haftung dafür, wenn Schrift­stücke und Schreiben aus einem Gerichtsfach verlustig gehen.
  8. Die Gerichtsfächer sind vom Nutzer in regelmäßigen Abständen, spätestens einmal pro Woche zu leeren.
  9. Verlegt der Nutzer seinen Kanzleisitz außerhalb des Amtsgerichtsbezirkes Saarbrücken, so hat er das Gerichtsfach umgehend, spätestens innerhalb 14 Tagen, geräumt herauszugeben. Den Original Ge­richtsfachschlüssel hat er persönlich oder durch hierzu Bevollmächtigten gegen Quittung auf der Ge­schäftsstelle der Rechtsanwaltskammer zurückzugeben. Gibt der Nutzer innerhalb der ihm hierzu ge­setzten Frist den Gerichtsfachschlüssel nicht an die Rechtsanwaltskammer heraus, so hat er bis zur vollen Höhe des entstandenen Schadens die für den Austausch des Gerichtsfachschlosses entstande­nen Kosten zu tragen.
  10. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines Gerichtsfaches, insbesondere auch nicht auf ein be­stimmtes Gerichtsfach. Die Zuweisung eines Gerichtsfaches setzt dessen Verfügbarkeit voraus. Das Benutzungsrecht eines Gerichtsfaches ist nicht übertragbar.

Anwaltsausweis

Der Anwaltsausweis dient zum einen als Nachweis, dass Sie zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind und zum anderen, dass Sie Mitglied der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes sind.

Der Antrag auf Erstellung eines bundeseinheitlichen Anwaltsausweises muss bei der Kammergeschäftsstelle angefordert werden.

Wir bitten ausdrücklich, dem Antragsformular ein aktuelles Passfoto in Farbe beizufügen. Dies wird von der DATEV gewünscht, die die Ausweise für uns produziert. Anträge mit Passfotos in schwarz-weiß können daher nicht bearbeitet werden.

Die Gebühr für den Anwaltsausweis beträgt 25,00 € und ist auf das Konto der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes bei der Sparkasse Saarbrücken zu überweisen (IBAN: DE21 5905 0101 0000 0825 78, SWIFT-BIC: SAKSDE55XXX).

Der Ausweis kann aus Sicherheitsgründen nur persönlich bei der Geschäftsstelle der Kammer in Empfang genommen werden.

Signaturkarten für Rechtsanwälte

Die Bundesnotarkammer und die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) geben in Kooperation Signaturkarten für Rechtsanwälte aus. 

Die Bestellung erfolgt über folgenden Link:

https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/

Praktisch relevant ist die Signaturkarte für Rechtsanwälte für die Teilnahme am elektronischen Mahnverfahren. Seit dem 1. Dezember 2008 ist die Antragstellung in Mahnverfahren nur noch in maschinell lesbarer Form möglich (§ 690 Abs. 3 ZPO n.F.). Dies beinhaltet insbesondere den Versand über das EGVP mit qualifizierter elektronischer Signatur (vgl. hierzu die Ausführungen unter „Produktinformationen, EGVP-Clienthttp://www.elrv.info/de/software/egvp-client/index.php). Für diesen Versandweg können alle Signaturkarten der Bundesnotarkammer eingesetzt werden, wobei ein Berufsträgerattribut weder hinderlich noch erforderlich ist.

Weiterführende Informationen erhalten Sie in der Broschüre "Elektronisches Mahnverfahren - Signaturkarten der Bundesnotarkammer in Kooperation mit der Bundesrechtsanwaltskammer" (http://www.elrv.info/emv/emv.pdf).