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Beratungshilfe

Wer ein niedriges Einkommen hat, kann gegen eine geringe Eigenleistung von 15,-€ Rechtsberatung und Vertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erhalten. Beratungshilfe kann jeder in Anspruch nehmen, dem nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung Prozesskostenhilfe ohne einen eigenen Beitrag zu den Kosten gewährt werden würde. Zuständig für die Beantragung von Beratungshilfe ist das Amtsgericht. Vor dem Rechtspfleger müssen die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offenbart werden. Kann das Amtsgericht entsprechende rechtliche Hilfe nicht selbst gewähren, so stellt es einen Berechtigungsschein aus. Mit diesem Schein kann man eine Rechtsanwältin / Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen. Die Beratung wird durch Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände gewährt (§ 3 Abs. 1 BerHG). Die Beratungshilfe kann auch durch das Amtsgericht gewährt werden, wenn dem Anliegen des Rechtssuchenden durch eine sofortige Auskunft, einen Hinweis auf andere Möglichkeiten für eine Hilfe oder die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung entsprochen werden kann (§ 3 Abs. 2 BerHG). Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung (§ 2 Abs. 1 BerHG).

Prozesskostenhilfe

Die Prozesskostenhilfe muss beim jeweils zuständigen Gericht beantragt werden. Das bedeutet, dass der Antrag an das Gericht zu richten ist, bei dem der Prozess anhängig ist oder bei dem er anhängig gemacht werden soll. Wird ein gerichtliches Verfahren notwendig, so kann bei geringem Einkommen und Vermögen Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden. Die Kosten der Prozessführung werden dann ganz oder teilweise vom Staat getragen. Neben der Bedürftigkeit, die anhand einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen ist, werden auch die Erfolgsaussichten des zu führenden Prozesses einer gerichtlichen Vorprüfung unterzogen. Prozesskostenhilfe wird nur bei hinreichender Erfolgsaussicht gewährt. Hat die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur zum Teil hinreichende Aussicht auf Erfolg, werden auch nur insoweit die Prozesskosten übernommen. Darüber hinaus darf die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheinen. Das bedeutet, es muss sich um ein Verfahren handeln, das eine nicht bedürftige, verständige Person in gleicher Weise führen würde.

Im Einzelnen wenden Sie sich an das zuständige Amtsgericht oder an Ihren Rechtsanwalt

Rechtsanwaltsvergütung; Gebührenhöhe

Ein Rechtsanwalt darf laut Gesetz keine kostenlose Rechtsberatung leisten. Das Honorar eines Rechtsanwalts ist nicht unberechenbar, sondern genauestens im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgeschrieben. Man sollte sich nicht scheuen, den Rechtsanwalt gleich beim ersten Gespräch nach den voraussichtlich anfallenden Kosten zu fragen. Ein Rechtsanwalt ist in jeder Beziehung Ihr Berater und wird Sie über die Gebühren, Vergütungsvereinbarungen, eventuelle Pauschalhonorare, Prozesskostenhilfe u.ä. aufklären.

Eine Beratung zu der konkreten Gebührenhöhe darf seitens der Rechtsanwaltskammer nicht erfolgen.

Die Höhe der anwaltlichen Gebühren richtet sich entweder nach dem Gesetz (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz = RVG; bundesrecht.juris.de/rvg/) oder nach der Vergütungsvereinbarung, die Sie mit Ihrem Rechtsanwalt treffen.

Gebühren in gerichtlichen Verfahren kann die Rechtsanwaltskammer nicht überprüfen. Sofern Sie im Zweifel darüber sind, ob eine Gebührenrechnung Ihres Anwalts in einem Gerichtsverfahren richtig ist, wenden Sie sich an Ihren Anwalt.

Überprüfung einer Gebührenrechnung, über die bereits ein gerichtliches Verfahren / Mahnbescheid anhängig ist

Ist wegen einer Gebührenrechnung bereits ein Verfahren vor Gericht anhängig, so kann und darf die Rechtsanwaltskammer nicht in dieses Verfahren eingreifen. Eine Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer ist in diesen Fällen nicht möglich.

Schadensersatzansprüche gegen Ihren Rechtsanwalt wegen schlechter oder falscher Beratung

Für Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte sind ausschließlich die Zivilgerichte (Amtsgericht/Landgericht) zuständig. Der Rechtsanwaltskammer ist es nicht gestattet, zu überprüfen, ob ein Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin seine Mandanten schlecht oder falsch beraten hat.

Allgemeine Rechtsfragen

Die Rechtsanwaltskammer ist nicht befugt, allgemeinen Rechtsrat zu erteilen. Hierfür sind ausschließlich Rechtsanwälte zuständig. Der Rechtsanwaltskammer ist es nicht gestattet, Ihnen Auskunft darüber zu geben, wie in einem konkreten Streitfall vorzugehen ist. Ebenso erfolgt kein Rat an Bürger, wenn sie gegen ihren Rechtsanwalt oder Dritte vorgehen wollen.

Berufsrechtliche Gesetze

Wichtige berufsrechtliche Gesetze sind für den Rechtsanwalt insbesondere:

  • Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
  • Fachanwaltsordnung (FAO)

Sollten Sie noch weitere Fragen verweisen wir auf die Seite der Bundesrechtsanwaltskammer.

Gerne können Sie sich auch mit den Mitarbeitern der Geschäftsstelle in Verbindung setzen.