Geänderte Verwaltungspraxis bei Fortbildungsnachweisen im Sinne des § 15 FAO

Fachanwälte müssen sich gemäß § 15 FAO nach Verleihung des Fachanwaltstitels jährlich mindestens 15 Stunden fortbilden. Die Fortbildung muss grundsätzlich bis zum 31.12. des Kalenderjahres durchgeführt und bis zum 31. Januar des Folgejahres durch Vorlage der Fortbildungsnachweise gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden. Bisher hat die Fachanwältin bzw. der Fachanwalt von der Rechtsanwaltskammer eine schriftliche Bestätigung über die anerkannten Fortbildungszeiten nach Übersendung der Fortbildungsnachweise erhalten.

Die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer muss derzeit für insgesamt rund 580 Fachanwaltstitel eingehende Fortbildungsnachweise bearbeiten. Dies ist mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden. Zu diesem zeitlichen Aufwand gehörte bisher auch die Fertigung und Weiterleitung der jeweiligen Fortbildungsbescheinigung an das Mitglied. Eine schriftliche Bestätigung, dass der Fortbildungsnachweis erbracht worden ist, sieht die Fachanwaltsordnung allerdings nicht vor. Die schriftliche Bestätigung ist demnach nicht zwingend erforderlich. Um den mit der Fertigung und Weiterleitung der Fortbildungsbescheinigungen anfallenden zeitlichen Aufwand einzusparen, hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes daher beschlossen, dass zukünftig die schriftliche Bestätigung, dass der Fortbildungsnachweis im Sinne des § 15 Abs. 5 FAO erbracht ist, entbehrlich ist.

Die Rechtsanwaltskammer wird also - beginnend mit den Fortbildungsnachweisen für das Jahr 2024 - der Fachanwältin bzw. dem Fachanwalt nicht mehr schriftlich bestätigen, dass der Fortbildungsnachweis erbracht worden ist. Lediglich dann, wenn Bedenken bestehen, oder aber, wenn keine Fortbildungsnachweise vorgelegt worden sind, wird zukünftig noch eine schriftliche Rückmeldung seitens der Rechtsanwaltskammer an das Mitglied erfolgen. Auf diese neue Regelung möchten wir Sie ausdrücklich aufmerksam machen.

Vorstandswahl 2024

In der Zeit vom 05. - 19. April 2024 finden im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes die Wahlen zum Kammervorstand statt. Am 30.6.2024 scheiden turnusgemäß 7 von 14 Vorstandsmitgliedern aus dem Vorstand aus, so dass sieben Mitglieder des Kammervorstandes, deren vierjährige Amtszeit am 1.7.2024 beginnen wird, neu zu wählen sind. Die Wahl wird als Online-Wahl durchgeführt.

Wahlvorschläge können in der Zeit vom 26. Februar bis 15. März 2024, 12.00 Uhr, eingereicht werden.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Änderungen in BORA und FAO seit 01.10.2023 in Kraft

Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung im Mai 2023 klargestellt, dass Fachanwaltsfortbildungen innerhalb einer gewissen Frist nachholbar sind. Zudem hat sie darüber beschlossen, wie Berufsausübungsgesellschaften für die Einhaltung des Berufsrechts zu sorgen haben. Diese Änderungen sind am 1.10.2023 in Kraft getreten.

In ihrer 5. Sitzung am 8.5.2023 hat die 7. Satzungsversammlung sich schwerpunktmäßig mit Fragen der Fachanwalts-Fortbildung befasst. Insbesondere beschloss sie Erleichterungen beim Nachweis der von Fachanwältinnen und Fachanwälten zu absolvierenden Fortbildungsstunden. Sowohl in § 4 FAO, der den erstmaligen Erwerb von Fachanwaltstiteln regelt, als auch in § 15 FAO, wonach jährlich mindestens 15 Stunden Fortbildung zu absolvieren sind, wurde ergänzt, dass die notwendigen Fortbildungsstunden innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt werden können.

Außerdem beschloss die Satzungsversammlung einen neuen § 31 BORA, der die Einhaltung des Berufsrechts in Berufsausübungsgesellschaften sicherstellen soll. Die Neuregelung konkretisiert § 59e II BRAO, wonach die Gesellschaften durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden und dass auch nicht-anwaltliche Gesellschafter die Berufspflichten erfüllen.

Das Bundesministerium der Justiz hat mit einem Schreiben vom 17.7.2023 mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 8.5.2023 zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen (vgl. § 191e I BRAO).

Die Beschlüsse wurden am 20.7.2023 auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und sind am 1.10.2023 in Kraft getreten. Die Beschlüsse sind außerdem dokumentiert in BRAK-Mitt. 2023, 245.

Beschlüsse der 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung am 08.05.2023

ABC - Steuerfragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - Ergänzung des Beitrags

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat die Beitragsreihe "ABC - Steuerfragen für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte" - Stand: August 2023 - ergänzt. Der Beitrag "Scheinselbstständigkeit" wurde in das ABC aufgenommen.

Im ABC werden alle Handlungshinweise und Veröffentlichungen in BRAK-Mitteilungen und BRAK-Magazinen des Ausschusses kurz dargestellt und verlinkt. Die Texte werden fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

Die Beitragsreihe "ABC - Steuerfragen für Rechtsanwälte" vom Ausschuss Steuerrecht der BRAK finden Sie auch auf der BRAK-Homepage unter https://www.brak.de/die-brak/ausschuesse/ausschuss-steuerrecht/.

Tausch der beA-Karten Mitarbeiter und der Softwarezertifikate

Neben den beA-Karten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gewährleisten auch die beA-Karten Mitarbeiter sowie beA-Softwarezertifikate sicheren Zugang zu den beA-Postfächern. Nachdem durch die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer im vergangenen Jahr alle beA-Karten Basis ausgetauscht worden sind und den Anwältinnen und Anwälten damit bereits Karten der neuesten Generation zur Verfügung stehen, beginnt noch in diesem Jahr der Tausch der beA-Karten Mitarbeiter sowie der beA-Softwarezertifikate. Näheres hierzu entnehmen Sie bitte dem Beitrag der Zertifizierungsstelle der BNotK im aktuellen BRAK-Magazin 4/2023 (S. 10 f.).

Angemessene Ausbildungsvergütung - Empfehlung der RAK des Saarlandes für alle neuen Berufsausbildungsverträge

Um der aktuellen Ausbildungssituation entgegenzuwirken und den Ausbildungsberuf „Rechtsanwaltsfachangestellte/r“ wieder attraktiver zu machen, hat sich der Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes mit der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung befasst und beschlossen, abweichend von der gesetzlichen Mindestvergütung eine Empfehlung für die Ausbildungsvergütung der Rechtsanwaltsfachangestellten auszusprechen:

Die Mindestvergütung für alle ab dem 1.7.2023 abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse liegt nun bei einer monatlichen Ausbildungsvergütung von

  • 900 € im ersten Ausbildungsjahr,
  • 1.000 € im zweiten Ausbildungsjahr und
  • 1.100 € im dritten Ausbildungsjahr.

Gemäß § 17 Abs. 1 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Da hier keine tarifliche Regelung zugrunde liegt, orientiert sich die Angemessenheit an der Empfehlung der zuständigen Stelle. Liegt die Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unter den Empfehlungen der Kammer, gilt dies als unangemessen (vgl. § 17 Abs. 4 BBiG; BAG Urteil vom 29.04.2015, 9 AZR 108/14).

Ausbildungsverträge, die die Empfehlung um mehr als 20 % unterschreiten, werden daher nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge eingetragen. Die Eintragung ist jedoch zwingende Voraussetzung für die spätere Zulassung der/des Auszubildenden zur Zwischen- und Abschlussprüfung. DieEmpfehlung der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes hat daher verbindlichen Charakter.

Wir bitten Sie, diese Empfehlungen zur Mindestvergütung beim Abschluss von neuen Ausbildungsverhältnissen zu berücksichtigen.

ABC - Steuerfragen für Rechtsanwälte - Aktualisierung des Beitrages "Das häusliche Arbeitszimmer des Anwalts"

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat die Beitragsreihe "ABC - Steuerfragen für Rechtsanwälte" - Stand: Juni 2023 - ergänzt. Der Beitrag "Das häusliche Arbeitszimmer des Anwalts" wurde ergänzt.

Im ABC werden alle Handlungshinweise und Veröffentlichungen in BRAK-Mitteilungen und BRAK-Magazinen des Ausschusses kurz dargestellt und verlinkt. Die Texte werden fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

Die Beitragsreihe "ABC - Steuerfragen für Rechtsanwälte" vom Ausschuss Steuerrecht der BRAK finden Sie auch auf der BRAK-Homepage unter https://www.brak.de/die-brak/ausschuesse/ausschuss-steuerrecht/.

Gemeinschaftsveranstaltungen der Staatsanwaltschaften Saarbrücken 2023

Die Termine der diesjährigen Gemeinschaftsveranstaltungen der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft Saarbrücken finden Sie hier.

ABC - Steuerfragen für Rechtsanwälte - Ergänzung um den Beitrag "Fahrtenbuch"

Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK hat die Beitragsreihe "ABC - Steuerfragen für Rechtsanwälte" - Stand: Februar 2023 - ergänzt. Neu eingefügt wurde der Beitrag "Fahrtenbuch".

Im ABC werden alle Handlungshinweise und Veröffentlichungen in BRAK-Mitteilungen und BRAK-Magazinen des Ausschusses kurz dargestellt und verlinkt. Die Texte werden fortlaufend ergänzt und aktualisiert.

Die Beitragsreihe "ABC - Steuerfragen für Rechtsanwälte" vom Ausschuss Steuerrecht der BRAK finden Sie auch auf der BRAK-Homepage unter https://www.brak.de/die-brak/ausschuesse/ausschuss-steuerrecht/.

Einladung zur wissenschaftlichen Umfrage des Instituts für anwaltsorientierte Juristenausbildung

Das Institut für anwaltsorientierte Juristenausbildung (IAJ) an der Justus-Liebig-Universität Gießen lädt ein zur Teilnahme an einer wissenschaftlichen Umfrage.

Näheres finden Sie hier.

Wahl Satzungsversammlung 2023

Nähere Informationen des Wahlausschusses der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes für die Wahl eines Mitglieds der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes zur Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer finden Sie hier.

e-Befreiungsverfahren

DRV Bund Befreiungsantrag wird elektronisch

Erfahren Sie hier mehr

Gemeinschaftsveranstaltungen der Staatsanwaltschaften Saarbrücken 2022

Die Generalstaatsanwaltschaft hat uns darüber informiert, dass die diesjährige Weihnachtsfeier der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staats- und Generalstaatsanwaltschaft am 16.12.2022 stattfinden wird.

Näheres finden Sie hier: Weihnachtswanderung am 16.12.2022

Normenkontrollklage vor dem OVG des Saarlandes: Urteil ergangen

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in dem Normenkontrollverfahren gegen das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.2022 ein Urteil erlassen. Das Gericht hat den Generationenfaktor für unwirksam erklärt und den Normenkontrollantrag im Übrigen zurückgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen. Wegen der Einzelheiten darf ich auf das Urteil und die dortige Begründung verweisen. Wir werden nunmehr die Konsequenzen aus dem Urteil und das weitere Vorgehen mit unserem Prozessbevollmächtigten und unserem Versicherungsmathematiker besprechen. Über den weiteren Fortgang werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

Informationen von SIV-ERV und BRAK zur Fernsignatur

In den vergangenen Wochen haben sich die Bundesrechtsanwaltskammer und der Software Industrieverband Elektronischer Rechtsverkehr e.V. (SIV-ERV) intensiv über die Integration der Fernsignatur in die Kanzleisoftware-Produkte abgestimmt. Sie informieren gemeinsamen über die Integration des Fernsignaturverfahrens der Bundesnotarkammer in die Kanzleisoftware-Produkte  und schlagen als Alternative den sicheren Übermittlungsweg bzw. die kartengebundene Singantur mit Signaturkarten anderer Hersteller vor.

Weitere Informationen finden Sie hier: Gemeinsame Informationen von SIV-ERV und BRAK zur Fernsignatur

Informationen der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zum Kartentausch

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat uns mit Schreiben vom 23.11.2022 über den Austausch mit der Bundesnotarkammer im Hinblick auf die Vielzahl der Nachfragen und Beschwerden zum beA-Kartentausch berichtet. Informationen der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer zum Kartentausch finden Sie hier:

- Anleitung

beA-Karten: Kartentausch und Fernsignatur

Aufgrund zahlreicher Anfragen und Beschwerden betroffener Kolleginnen und Kollegen hat die Bundesrechtsanwaltskammer diese Beschwerden an die Bundesnotarkammer weitergegeben.

Näheres finden Sie hier: Informationen zum beA - beA Karten: Kartentausch und Fernsignatur

Übersendung von Schriftstücken an die EGVP-Postfächer der Gerichte

Das Ministerium der Justiz hat uns mit Schreiben vom 20.10.2022 darüber informiert, dass bei verschiedenen Justizbehörden aufgrund des erhöhten Sendungsaufkommens mehrere EGVP-Postfächer angelegt werden mussten.

Näheres finden Sie hier: Übersendung von Schriftstücken an die EGVP-Postfächer der Gerichte

ABC - Steuerfragen für Rechtsanwälte

Wir haben die ergänzte Beitragsreihe vom Ausschuss Steuerrecht der BRAK "ABC - Steuerfragen für Rechtsanwälte" - Stand: Oktober 2022 - erhalten. Der Beitrag "Das häusliche Arbeitszimmer im Ausland" wurde unter dem Buchstaben H neu eingefügt.

Näheres finden Sie hier: "ABC - Steuerfragen für Rechtsanwälte - Stand: Oktober 2022"

Normenkontrollklage OVG des Saarlandes

Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat in dem Normenkontrollverfahren gegen das Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes (Az.: 1 C 297/20) für Mittwoch, den 16.11.2022, 10:00 Uhr, Sitzungssaal II, vor dem 1. Senat in Saarlouis, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, zur mündlichen Verhandlung geladen. Hierüber möchten wir Sie auf diesem Wege informieren. Gegenstand des Normenkontrollverfahren ist der Antrag der Klägerin (Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes), die in § 15 der Satzung des Versorgungswerkes geregelte Berechnung der Alters- und Berufsunfähigkeitsrente für unwirksam zu erklären. Wir werden weiter berichten.

Erforderlichkeit einer regelmäßigen linearen Erhöhung der anwaltlichen Vergütung

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

hier finden Sie das Schreiben des Präsidiums der BRAK an den Bundesminister der Justiz vom 20.09.2022 wegen der Erforderlichkeit einer regelmäßigen linearen Erhöhung der anwaltlichen Vergütung.

beA-Kartentausch - Rücksetzen der Postfächer

Nachfolgende Informationen hat uns die Bundesrechtsanwaltskammer mit der Bitte um Veröffentlichung zugeleitet:

Um allen Kolleginnen und Kollegen bei der Rücksetzung und Neuregistrierung möglichst zügig Unterstützung leisten zu können, haben Wesroc und die BRAK bereits Maßnahmen zum Abbau des Rückstaus eingeleitet. Dazu gehören u.a. die Unterstützung des Supports bei der Rücksetzung der Postfächer und die Bearbeitung der Tickets durch das beA-Team der BRAK.

Ist die alte beA-Karte nicht mehr gültig, die neue beA-Karte aber noch nicht im beA hinterlegt, ist eine Zurücksetzung des Postfaches erforderlich, damit anschließend erneut eine Erstregistrierung mit der neuen beA-Karte durchgeführt werden kann. Achtung: Die Neuregistrierung erfordert die neue beA-Karte und die dazugehörige PIN. Liegen Karte und PIN noch nicht vor, sollte das Postfach noch nicht zurückgesetzt werden, weil dann etwaige andere Berechtigte ebenfalls keinen Zugriff mehr auf das Postfach haben!

Liegen die neue beA-Karte und der zugehörige PIN-Brief vor, wenden die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich zur Vorbereitung der Rücksetzung bitte per E-Mail an den beA-Anwendersupport unter der folgenden Adresse: servicedesk@beasupport.de

Die E-Mail muss die folgenden Angaben enthalten:

  • Die SAFE-ID des betroffenen Postfaches,
  • den vollen Namen, eine Rufnummer und ein Zeitfenster, in dem der Postfachinhaber persönlich für Rückfragen gut telefonisch erreichbar ist und
  • den Hinweis, ob der Postfachinhaber die Antwort auf seine Sicherheitsfrage kennt, die bei der Erstregistrierung vergeben wurde (Die Antwort selbst bitte NIEMALS per E-Mail übermitteln!).

Sobald die Mail beim beA-Anwendersupport eigegangen ist, erhalten die Nutzerinnen und Nutzer eine automatische Bestätigung mit einer Ticketnummer.

Wichtig: Die Tickets werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet. Es ist nicht erforderlich, dass die Nutzerinnen und Nutzer sich mehrfach an den beA-Support, die Bundesrechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskammern oder die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer wenden und auf die Dringlichkeit der Bearbeitung hinweisen. Bei jeder erneuten Anfrage wird ein neues Ticket vergeben, was die Bearbeitungszeit für alle Nutzerinnen und Nutzer verlängert.

Wichtige Informationen zum beA-Kartentausch

beA-Kartentausch
Informationen, Hilfestellungen und Anleitungen

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer stellt gerade die beA-Karten auf eine neue Generation mit Fernsignatur um. Am 08.09.2022 haben die ersten beA-Karten ihre Gültigkeit zur Authentifizierung – also zur Anmeldung - am beA verloren. An alle Postfachinhaberinnen und Postfachinhaber, die davon betroffen sind, hat die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer Austauschkarten übersandt. Vor dem Ablauf der „alten“ Karte muss die neue Karte im beA-System aktiviert – also im System „hinterlegt“ - werden.

Sollte Ihre Karte bereits abgelaufen sein und Sie die neue Karte noch nicht hinterlegt haben, kann der beA-Support der Bundesrechtsanwaltskammer Ihr Postfach zurücksetzen. Sie können sich sodann mit der neuen beA-Karte erneut registrieren. Weitere Informationen finden Sie hier.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, deren beA-Karte ab dem 08.09.2022 ihre Gültigkeit verliert und die entweder die neue beA-Karte oder die dazugehörige PIN noch nicht erhalten haben, nutzen bitte das Kontaktformular der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer für eine priorisierte Bearbeitung ihres Anliegens durch die Zertifizierungsstelle.

Bitte beachten Sie weiter Folgendes:

1.
Karten Ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verlieren im Rahmen des Technologiewechsels bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer nicht ihre Gültigkeit. Gleiches gilt für von Ihnen ggf. zur Anmeldung am beA statt der bisherigen Karte verwendete Softwarezertifikate. Dies bedeutet, dass die Karten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ebenso wie die Softwarezertifikate) auch nach Ablauf der Gültigkeit der beA-Karten weiter zur Anmeldung am Postfach genutzt werden können. Ihre Nutzbarkeit hängt nicht vom Austausch der beA-Karte der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers ab. Nach entsprechender Anmeldung am System können Sie dann Ihre alte Karte unverändert bis 31.12.2022 weiter nutzen, um Ihre Nachrichten zu signieren. Denn auch wenn Sie sich mit der „alten“ beA-Signaturkarte nicht mehr anmelden können, behalten die Signaturzertifikate ihre Gültigkeit bis zum 31.12.2022. Die Signaturfunktion kann also weitergenutzt werden. Dazu gehen Sie wie folgt vor:

Melden Sie sich am beA mit Ihrer neuen beA-Karte, Ihrem Softwarezertifikat oder über Ihre Mitarbeiterin oder Ihren Mitarbeiter mit der entsprechenden Mitarbeitenden-Karte an. Bereiten Sie den Nachrichtenentwurf vor oder lassen Sie ihn von Ihrer Mitarbeiterin oder Ihrem Mitarbeiter erstellen. Sodann wechseln Sie die Karte. Legen Sie Ihre „alte“ Signaturkarte in das Kartenlesegerät ein und signieren Sie Ihre elektronischen Dokumente wie gewohnt. Haben Sie den Weg über die Verwendung der Mitarbeitenden-Karte gewählt, kann sodann Ihre Mitarbeiterin oder Ihr Mitarbeiter die Nachricht versenden. Haben Sie sich über ein Softwarezertifikat oder Ihre neue Karte angemeldet, versenden Sie die Nachricht selbst. Im Übrigen lassen Sie Ihr Postfach bitte wie eingangs beschrieben zurücksetzen, wenn Sie die neue Karte nicht vor Ablaufdatum aktiviert haben.

2.
Auch Signaturkarten anderer Hersteller als der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer werden weiterhin im beA unterstützt. Um welche Signaturkarten es sich handelt, findet sich in der beA-Anwenderhilfe.

3.
Sollten Sie bereits alle Voraussetzungen geschaffen haben, um per Fernsignatur qualifizierte elektronische Signaturen zu erzeugen, unterstützt Sie eine Anleitung zum Anbringen einer Fernsignatur in der beA-Anwenderhilfe.

4.
Der Support der Bundesrechtsanwaltskammer hat alle wichtigen Informationen zum Kartentausch mit detaillierten Anleitungen auf einer Internetseite zusammengestellt. Insbesondere erhalten Sie dort auch eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, was im Hinblick auf die beA-Tauschkarte zu veranlassen ist. Über dort vorhandene weitere Links kommt man außerdem zu noch detaillierteren Informationen.

Und noch einmal: Das beA für Berufsausübungsgesellschaften

Erstregistrierung, sicherer Übermittlungsweg, Bestellung von beA-Karten

Den von der BRAK in der aktuellen Ausgabe des BRAK-Magazins (Heft 4/2022) veröffentlichten Beitrag von RAin Julia von Seltmann zu dem Thema "Und noch einmal: Das beA für Berufsausübungsgesellschaften" finden Sie hier.

beA-Sondernewsletter zum beA-Kartentausch vom 06.09.2022

Die BRAK hat mit ihrem Sondernewesletter 11/2022 nochmals die wichtigsten Informationen zur Hinterlegung der neuen beA-Karte im beA-System, zur Anmeldung mit Mitarbeitenden-Karten und Softwarezertifikate sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur zusammengefasst.

Informationen zum beA-Kartentausch 2022 - Gültigkeit des beA-Anmeldezertifikats bis 08.09.2022

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer stellt den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, deren Zertifikat zur Anmeldung am beA am 8. September 2022 abläuft, wichtige Informationen bereit, damit diese schnellstmöglich ihre neuen Karten in Betrieb nehmen und damit auch nach dem 08.09.2022 auf ihr beA zugreifen können. Das Informationsblatt finden Sie hier.

Informationen zum beA-Kartentausch 2022 der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer führt derzeit den angekündigten Tausch der beA-Karten durch. In diesem Zusammenhang wurde bereits zu Beginn dieses Jahres begonnen, die betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu informieren.

Weiterführende Hinweise hierzu sind auch auf der extra hierfür eingerichteten Internetseite der Zertifizierungsstelle nachzulesen:
https://zertifizierungsstelle.bnotk.de/bea-kartentausch

Zu den neuen beA-Karten und deren Verwaltung finden sich umfangreiche Informationen im Online-Hilfe-Bereich der Zertifizierungsstelle:
https://onlinehilfe.bnotk.de/einrichtungen/zertifizierungsstelle.html

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer steht in einem engen Austausch mit der Bundesrechtsanwaltskammer, die ebenfalls auf ihren Internetseiten informiert:
https://portal.beasupport.de/neuigkeiten/der-bea-kartentausch

Die Zertifizierungsstelle teilt mit, dass im Zusammenhang mit dem beA-Kartentausch es leider zu deutlich erhöhten Supportanfragen komme, sowohl telefonisch als auch auf digitalem Weg. Man bittet hier um Verständnis bei den Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten und entschuldigt sich für die teilweise sehr langen Wartezeiten auf Rückmeldungen. Alle beteiligten Kolleginnen und Kollegen würden auf Hochtouren daran arbeiten, alle Anfragen zeitnah zu beantworten.

Die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer teilt weiter mit, dass sie alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte rechtzeitig mit funktionsfähigem Ersatz für die mit dem 8. September 2022 ihre Gültigkeit verlierenden beA-Karten versorgen würde. Ebenso würde sie für die funktionsfähige Bereitstellung von Fernsignatur-Zertifikaten für diejenigen sorgen, die das bisher qualifizierte Signaturzertifikat zu ihrer beA-Karte bezogen haben. Da eine große Menge an Karten zu tauschen sei, sei sie auf die Mitwirkung der Anwältinnen und Anwälte angewiesen.

Im Zusammenhang mit dem beA-Kartentausch versendet die Zertifizierungsstelle verschiedene E-Mails an die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die von wesentlicher Bedeutung für die erfolgreiche Durchführung des Kartentauschs sind. Absender ist die ZS-Adresse zs-no-reply@bnotk.de. Es ist wichtig, dass Nachrichten von dieser Adresse die Anwältinnen und Anwälte erreichen. Insbesondere müssen etwa im Einsatz befindliche SPAM-Filter oder Firewalls diese Adresse akzeptieren.

Einführung des Fernsignaturverfahrens der Bundesnotarkammer

Der DAV-Depesche Nr. 30/2022 vom 28.07.2022 konnte unter der Überschrift "beA - Vorsicht beim Kartenaustausch!" entnommen werden, dass der Deutsche Anwaltverein e.V. (DAV) die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) für die ausgebliebene Information zum nicht möglichen Einsatz des Fernsignatur-Service über die Kanzleisoftware-Produkte kritisiert und eine schnelle Lösung des Problems erbeten hat. Die BRAK weist diese Kritik zurück.

Hier finden Sie die Stellungnahme der BRAK zur Nutzung des Fernsignatur-Service der Bundesnotarkammer (BNotK) über die Kanzleisoftware-Schnittstelle und die Integration in das Kanzleisoftware-Toolkit.

Ergehnis der Wahl zur Vertreterversammlung des Versorgungswerks 2022

Bis zum 14.06.2022 hatten unsere Mitglieder die Möglichkeit, per Briefwahl die Vertreter und Ersatzvertreter für die Vertreterversammlung des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes zu wählen. Das Ergebnis der Wahl, die eine erfreulich hohe Wahlbeteiligung verzeichnen konnte, finden Sie hier.

Jobportal des BFB für geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer am 09.05.2022 gestartet

Der Bundesverband der Freien Berufe e.V. hat am 09.05.2022 sein Jobportal für geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer gestartet. Unter www.freieberufe-jobportal.de bietet der BVB mit Unterstützung seiner Mitgliedsverbände aktuelle Stellen, Ausbildungs- und Praktikumsplätze an. Das Jobportal wendet sich vorrangig, aber nicht ausschließlich an Geflüchtete aus der Ukraine, um ihnen einen Berufseinstieg in Deutschland bei den Freien Berufen zu erleichtern. Auch wenn der erste Anlass vor allem die Arbeitsmarktintegration der geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer ist, soll das Jobportal mittel- und langfristig generell für alle Arbeitssuchenden bei den Freien Berufen gelten.

Alle Freiberufler haben ab sofort die Möglichkeit, kostenfrei Angebote für Jobs, Ausbildungsstellen und Praktikumsplätze einzustellen. Vor Veröffentlichung werden alle Angebote individuell geprüft, sodass sichergestellt ist, dass keine unpassenden Angebote auf der neuen Jobplattform eingestellt werden.

Ferner hat der BFB die Verbindung zu relevanten Schnittstellen wie der Ukrainischen Botschaft oder der Alliance4Ukraine hergestellt, um die ukrainischen Menschen zu erreichen.

Wegen der weiteren Einzelheiten verweisen wir auf die Presseerklärung des BFB.

Ukrainische Anwaltschaft bittet um Unterstützung

Angesichts des Krieges in der Ukraine bittet die Ukrainische Nationale Anwaltsassoziation um Spenden für betroffene Kolleginnen und Kollegen.

Anwältinnen und Anwälte in der Ukraine sind, wie die übrige Bevölkerung, von den kriegerischen Handlungen betroffen und leiden unter den Zerstörungen und unter Knappheit von Lebensmitteln und Brennstoffen, die den Alltag drastisch erschweren.

Die Ukrainische Nationale Anwaltsassoziation bittet um Spenden, um die betroffenen Kolleginnen und Kollegen finanziell unterstützen zu können.

Den Spendenaufruf finden Sie hier.

Kündigung anwaltlicher Sammelanderkonten durch Banken

Mit beA-Nachricht vom 09.02.2022 hatten wir unseren Mitgliedern die Pressemitteilung der BRAK vom 01.02.2022 übersandt und sie darüber informiert, dass die BRAK sich derzeit aktiv um Gespräche mit den zuständigen Ministerien und Behörden bemüht. Um eruieren zu können, ob es sich um ein systemisches Problem größeren Ausmaßes handelt, hat die BRAK eine sehr kurze Umfrage durchgeführt, um eine handfeste Datengrundlage für die anstehenden Gespräche zu schaffen.

Ergänzend hierzu hat die BRAK nunmehr zur Unterstützung der Anwaltschaft ein Informationsschreiben für betroffene Rechtsanwälte zur Vorlage bei ihrer Bank zur Verfügung gestellt. Bei etwaigen Gesprächen bezüglich einer Rücknahme der Kündigung aufgrund der unklaren Rechtslage oder zumindest zeitlichen Verschiebung der Kündigung, um für beide Seiten Zeit bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit zu gewinnen, soll das Informationsschreiben als Unterstützung dienen.

"ABC - Steuerfragen für Rechtsanwälte" - Ergänzung um den Beitrag "Bewirtungsaufwendungen" - Stand: Januar 2022

Hier finden Sie den vom Ausschuss Steuerrecht der BRAK ergänzten Beitrag „ABC – Steuerfragen für Rechtsanwälte“ – Stand: Januar 2022.
Neu eingefügt wurde unter dem Buchstaben B ein Beitrag zu „Bewirtungsaufwendungen“.

ABC - Steuerfragen für Rechtsanwälte; hier: Ergänzung des Beitrags "ABC - Steuerfragen für Rechtsanwälte" - Stand: Dezember 2021

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

hier finden Sie den vom Ausschuss Steuerrecht der BRAK ergänzten Beitrag "ABC - Steuerfragen für Rechtsanwälte" (Stand: Dezember 2021). Neu eingefügt wurden Beiträge unter D "Doppelte Haushaltsführung" und H "Das häusliche Arbeitszimmer des Anwalts - Steuerliche Auswirkungen in Zeiten von Corona".

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) und § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) Aktualisierte Informationen des AS Arbeitsrecht der BRAK Stand: Dezember 2021

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde bis zum 19.03.2022 verlängert und gilt unabhängig vom Auslaufen der epidemischen Lage weiter. Die grundlegenden Regelungen für den betrieblichen Infektionsschutz bleiben deshalb unverändert. Das heißt im Wesentlichen: Der Arbeitgeber hat eine Gefährdungsbeurteilung sowie ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und zu aktualisieren. Betriebsbedingte Personenkontakte sind weiterhin zu reduzieren. Die Testangebotspflicht seitens des Arbeitgebers bleibt bestehen. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.

Mit der Änderung des § 28b Infektionsschutzgesetz wurden neue Regelungen für das betriebliche Arbeiten geschaffen. Die Vorschrift gilt ebenfalls bis zum 19.03.2022. Von besonderer Bedeutung sind hier die Einführung der sogenannten „3G-Regelung“ am Arbeitsplatz, sowie die Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten.

Der Ausschuss Arbeitsrecht der BRAK hat die Informationen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Verordnung (Corona-ArbSchV) und § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG), die Sie hier finden, aktualisiert.

 

Handreichung des BMAS zur Anwendung der neuen Regelungen des § 28b IfSG und SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO

Ergänzend zu den bereits bekannt gemachten Informationen hat das BMAS nun auch eine Handreichung zur Anwendung der neuen Regelungen, insbesondere § 28b IfSG und der SARS-CoV-2-ArbeitschutzVO, herausgegeben.

3G-Regelung am Arbeitsplatz - IfSG und BMAS-FAQs

Die Änderungen zum neu gefassten § 28b Abs. 1 bis 3 IfSG zur Einführung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz sind heute in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, BMAS, hat neue FAQs mit Fragen und Antworten zur 3G-Regelung bereitgestellt: BMAS - FAQs zu 3G am Arbeitsplatz.

Wesentliche Inhalte des neu gefassten § 28b Abs. 1 bis 3 IfSG zur Einführung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz sind:

  • Arbeitgeber sind zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Sie sind nicht selbst zur Testung oder Bereitstellung der Testmöglichkeit verpflichtet. Die Testverpflichtung nach § 4 ArbeitsschutzVO kann auch künftig mit Selbsttests erfüllt werden. 
  • Beschäftigte haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Hierfür können die kostenfreien Bürgertests oder die betrieblichen Testangebote in Anspruch genommen werden. Letztere allerdings nur, sofern sie durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden. 
  • Die zugrunde liegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Etwas anderes gilt nur im Falle des Einsatzes von PCR-Tests oder vergleichbaren Verfahren. Hier darf die Testung maximal 48 Stunden zurückliegen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle.
  • Hinsichtlich der Dokumentation ist es ausreichend, am Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten in einer Liste zu erfassen, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Die Verarbeitung des Datums kann auch elektronisch erfolgen. Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren. 
  • Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus ist dem Arbeitgeber gestattet, die Daten bei der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (Dritte oder Kollegen) ausgeschlossen ist. 

Wir bitten um Beachtung.

Flächeneinführung E-JUSTIZ-BA in weiteren Aufgabengebieten am 15.11.2021

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Kammer mit E-Mail vom 12.11.2021 darüber informiert, dass am 15.11.2021 die bundesweite Flächeneinführung des (IT-)Fachverfahrens E-JUSTIZ-BA in den Bearbeitungsstellen der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter im Bereich der Unterhaltsheranziehungsstellen, im Bereich der Bearbeitungsstellen für Ordnungswidrigkeiten sowie der Bußgeld- und Strafsachenstellen erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt nehmen die dortigen Kommunikationspartner/innen mittels E-JUSTIZ-BA am elektronischen Rechtsverkehr (ERV) teil.

Das Informationsschreiben der Bundesagentur für Arbeit nebst beigefügten Anlagen (Übersicht über die deutschlandweit empfangsbereiten Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit bzw. zu den im sog. SAFE-Verzeichnis eingetragenen Daten der Dienststellen sowie Tischunterlage) haben wir für Sie verlinkt.
 

Antragstellung für die Verlängerung der Neustarthilfe-Plus für den Zeitraum Oktober 2021 bis Dezember 2021

Hier: Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilt mit, dass ab sofort die Antragstellung für die Verlängerung der Neustarthilfe-Plus bis Jahresende möglich ist.

Die Antragstellung über die prüfenden Dritten – insbesondere auch für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften, Genossenschaften u.a. – ist voraussichtlich ab Anfang November möglich.

Weitere Einzelheiten können Sie der Pressemitteilung des Ministeriums vom 14.10.2021 entnehmen, die Sie hier finden:

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2021/10/20211014-selbstaendige-koennen-ab-heute-neustarthilfe-lus-fur-den-zeitraum-oktober-bis-dezember-2021-beantragen.html

Antragstellung für die Verlängerung der Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum Oktober 2021 bis Dezember 2021

Hier: Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie teilt mit, dass ab sofort die Antragstellung für die Verlängerung der Überbrückungshilfe 3-Plus bis Jahresende möglich ist.

Von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen können seit dem 06.10.2021 Anträge auf die bis zum Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus für den Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 stellen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de einzureichen. Die Antragsfrist werde bis zum 31.12.2021 verlängert. Die maßgeblichen Förderbedingungen seien in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus sei inhaltlich nahezu unverändert zur Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus seien Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Außerdem könnten all jene Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Juli von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren.

Unternehmen, die bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, könnten die Förderung für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 einfach über einen Änderungsantrag erhalten. Alle Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, könnten jetzt einen Erstantrag für die volle Förderperiode Juli bis Dezember 2021 stellen. Damit die Hilfen schnell wirken, würden die Unternehmen bei Erstanträgen auch Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 EUR pro Monat erhalten.

beA-Release 3.8.3: Nachweis über den Zugang von Nachrichten bei Gerichten

Hier finden Sie die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Nachweis des Zugangs elektronischer Dokumente bei Gerichten

Information des BFB - 94. Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz der Länder hinsichtlich der Entschädigungsleistungen gem. § 56 lfSG für Personen ohne Impfschutz gegen COVID-19

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

hier finden Sie den 94. Beschluss der Gesundheitsministerkonferenz der Länder hinsichtlich der Entschädigungsleistungen gem. § 56 ifSG für Personen ohne Impfschutz gegen COVID-19.

Im Folgenden noch eine kurze Zusammenfassung über die beschlossenen Inhalte:

  • Die Länder gewähren spätestens ab 1. November 2021 den Personen, die als Kontaktperson oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einer wegen COVID-19 behördlich angeordneten Quarantäne keinen vollständigen Impfschutz vorweisen können, keine Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG mehr. Dies gilt, wenn eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung vorliegt und die Impfung mit einem auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts gelisteten Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte. 
  • Die Entschädigung wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von acht Wochen vor der Quarantäne oder dem Tätigkeitsverbot keine öffentliche Impfempfehlung vorlag oder sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.
  • Personen mit vollständigem Impfschutz sollen grundsätzlich keiner Quarantänepflicht mehr unterliegen.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) - Erste Änderungsverordnung

Die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 06.09.2021 ist am 09.09.2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden). Sie tritt am 10.09.2021 in Kraft.

Nach der Änderungsverordnung wird die ursprünglich bis zum 10.09.2021 geltende Corona-ArbSchV bis zum 24.11.2021 verlängert, sofern nicht zuvor die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IfSG aufgehoben wird.

Ferner kann der Arbeitgeber nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Corona-ArbSchV-neu den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen. Eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht. Liegen dem Arbeitgeber keine Erkenntnisse über den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten vor, ist von keinem vollständig vorhandenem Impf- oder Genesungsstatus auszugehen.

Außerdem wurde zur Steigerung der Impfquote auch im betrieblichen Bereich eine neue Bestimmung aufgenommen (vgl. § 5 Corona-ArbSchV-neu), die Arbeitgeber zu eigenen Beiträgen zur Förderung der Impfbereitschaft innerhalb der Belegschaften verpflichtet. Diese neuen Verpflichtungen beziehen sich auf die Information und Aufklärung der Beschäftigten über mögliche Folgen einer CoViD-19-Erkrankung und Möglichkeiten einer Schutzimpfung, die Unterstützung von Impfangeboten durch die Betriebsärzte im Betrieb sowie die Freistellung von Beschäftigten zur Wahrnehmung außerbetrieblicher Impfangebote.

Im Übrigen gelten die bestehenden Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz unverändert fort.

Wegen der Einzelheiten darf ich auf die Veröffentlichung um Bundesanzeiger verweisen.

Ferner hat der Ausschuss Arbeitsrecht sein Informationsblatt zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) entsprechend aktualisiert.

9. Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis 2021 - Richter und Juroren gesucht!

Die Fallakte zum 9. Hans Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis wurde veröffentlicht. Es handelt sich wieder um einen kniffeligen Fall, der hochaktuelle berufsrechtliche Themen beinhaltet.  

Der Wettbewerb wurde von der Soldan Stiftung zusammen mit dem Deutschen Juristen-Fakultätentag, dem Deutschen Anwaltverein und der Bundesrechtsanwaltskammer ins Leben gerufen. Mit der wissenschaftlichen und organisatorischen Durchführung des Wettbewerbs wurde das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht in Hannover beauftragt. Jedes Jahr wird anhand eines fiktiven Falls ein deutsches (zivilrechtliches) Gerichtsverfahren simuliert, um den Studierenden frühzeitig einen Einblick in die abwechslungsreiche Tätigkeit eines Rechtsanwaltes zu ermöglichen.  

Der Lehrstuhl von Professor Dr. Wolf plant die diesjährigen mündlichen Verhandlungen vom 07. bis zum 09.10.2021 als Präsenzveranstaltung mit einem vielfältigen Rahmenprogramm sowie parallel dazu Alternativen für jedes erwartbare Infektionsgeschehen. Über den genauen Ablauf werden wir zeitnah informieren. 

Wie in jedem Jahr werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gesucht, die die von den Teams erstellten Schriftsätze hinsichtlich Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Stil nach der aus dem Deutschen Richtergesetz bekannten Punkteskala von 0 bis 18 Punkten bewerten. Jeder Korrektor erhält jeweils zwei aufeinander bezugnehmende Kläger- und Beklagtenschriftsätze. Die Klageschriftsätze müssen bis Donnerstag, den 05.08.2021 und die Klageerwiderungen bis Donnerstag, den 09.09.2021 im Lehrstuhl eingehen. Die Bewertungen dieser Schriftsätze müssten dann bis Donnerstag, den 30.09.2021 erfolgen.  

Zudem werden für die mündlichen Verhandlungen von Donnerstag, den 07.10.2021 bis Samstag, den 09.10.2021 Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen gesucht, die als Richter oder Juroren mitwirken. Jede der mündlichen Verhandlungen muss von zwei Juroren bewertet und von einem Richter, der natürlich im wahren Leben Rechtsanwalt sein kann, geleitet werden. Dem Vorsitzenden obliegt dabei die Aufgabe, auf eine faire Zeiteinteilung zwischen den Plädierenden zu achten. Die Juroren selbst greifen nicht in die Verhandlung ein, sondern bewerten die Leistung der Studierenden hinsichtlich rechtlicher Überzeugungskraft, Stil, Sprache und Schlüssigkeit.  

Wir wären Ihnen sehr dankbar, wenn Sie es einrichten könnten, als Richter oder Juror an einer oder gern mehreren Verhandlungen mitzuwirken.  

Viele weitere Informationen finden Sie auf der Homepage unter https://soldanmoot.de/.  

Dort haben Interessierte die Möglichkeit, sich einfach online anzumelden https://soldanmoot.de/anmeldung/#anmeldung-richter.  

In diesem Jahr neu ist das „Digitale Facebook“. Jeder Mootie erhält einen digitalen Steckbrief. So können sich die teilnehmenden Praktiker bzw. interessierte Kanzleien über die Teams informieren und über die digitalen Tools ggfs. direkt Kontakt aufnehmen. Auf diese Weise ist auch in Pandemiezeiten ein Austausch möglich: https://soldanmoot.de/facebook-2021/

"Der Anwalt als Arbeitgeber" - ein kleiner Leitfaden aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Anwälte sind in ihren Kanzleien oftmals auch Arbeitgeber für juristische und nicht-juristische Mitarbeiter. Gerade wenn zum ersten Mal ein neuer Mitarbeiter eingestellt wird, besteht oftmals eine gewisse Unsicherheit, welche sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen damit einhergehen und was man als Arbeitgeber konkret machen muss. Hiermit befasst sich der Beitrag des BRAK-Ausschusses Sozialrecht (Stand: April 2021).

Lohnversteuerung von Beiträgen an Berufshaftpflichtversicherungen, Rechtsanwaltskammern und Vereine sowie Kosten der beA-Karte

Mit den Handlungshinweisen des BRAK-Ausschusses Steuerrecht (Stand: Mai 2021) soll Klarheit darüber verschafft werden, ob Lohnsteuer anfällt für die vom Arbeitgeber eines angestellten Rechtsanwalts getragenen Kosten.

Betriebsprüfungen in Rechtsanwaltskanzleien - Handlungshinweise

Steuerliche Betriebs- bzw. Außenprüfungen können jede Rechtsanwältin und jeden Rechtsanwalt treffen. Bei den betroffenen Kanzleiinhabern besteht oftmals eine gewisse Unsicherheit, ob dem Betriebsprüfer Zugriff zu den Kanzleiräumen gewährt werden muss, welche Mitwirkungspflichten bestehen, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen und inwieweit sie sich auf ihre anwaltliche Verschwiegenheitspflicht berufen dürfen oder sogar müssen. Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht stellt im Rahmen seines Beitrages (Stand: April 2021) Handlungsmöglichkeiten anhand der gesetzlichen Vorgaben sowie der geltenden Rechtsprechung dar.

Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC-6)

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

seit dem 01.07.2020 müssen Rechtsanwälte, wenn sie als sogenannte Intermediäre auftreten, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern "nur" eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen. Die Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht der BRAK (Stand: April 2021) geben Ihnen ein Schema an die Hand, das bei allen Mandaten geprüft werden muss.

Bundesregierung verlängert Corona-Überbrückungshilfe III Plus bis September 2021

Die Bundesregierung verlängert die Corona-Überbrückungshilfen. Hinweise finden Sie hier.

Sicherheit im Antragsverfahren der Corona-Hilfen

Hinweise über Neuerungen zur Verhinderung von Betrugsversuchen bei der Beantragung von Corona-Hilfen finden Sie hier.

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für von der Corona-Pandemie betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

hier finden Sie die vom Ausschuss Sozialrecht aktualisierten Informationen zu den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für von der Corona-Pandemie betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Hinweise zum Priorisierungscode

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

ich komme auf unsere Mail vom 20. April 2021 zurück und darf Ihnen endlich die erfreuliche Mitteilung machen, dass die Rechtsanwaltskammer am Donnerstagabend kurz vor 18:00 Uhr vom Ministerium der Justiz den für die Anmeldung zur Impfliste erforderlichen Priorisierungscode für den Bereich Justiz und Rechtspflege erhalten hat. Dieser Priorisierungscode berechtigt neben allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten auch deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Anmeldung zur Impfliste.

Wir werden diesen Priorisierungscode über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an alle Mitgliederinnen und Mitglieder der Kammer noch heute Vormittag weiterleiten.

 

Mit dem Priorisierungscode ist eine Anmeldung zur Impfung unter www.impfung.saarland.de oder über die Hotline 0800/999 15 99 möglich. Dort muss der Priorisierungscode zur Legitimation korrekt angegeben werden. Von der Impfliste wird nach Verfügbarkeit ein Termin zugewiesen. Zur endgültigen Legitimation wird zusätzlich zu dem Priorisierungscode auch die Vorlage einer Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur impfberechtigten Personengruppe verlangt, die beim Impftermin bei der Einlasskontrolle vorzuzeigen ist. Diejenigen Mitgliederinnen und Mitglieder, die im Besitz eines gültigen Anwaltsausweises sind, legen beim Impftermin bei der Einlasskontrolle zur Legitimation ihren Anwaltsausweis vor. Alle anderen Mitgliederinnen und Mitglieder sollen sich bitte per Mail an die Kammer wenden, damit wir diesen dann eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur impfberechtigten Personengruppe ausstellen können. Die nichtanwaltlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers.

 

Wir weisen weiter darauf hin, dass die ständige Impfkommission die Empfehlung ausgesprochen hat, die Terminvergabe innerhalb der Prioritätsgruppe 3 anhand eines Stufenplans zu organisieren, um Personen mit gesteigerter Vulnerabilität oder gesteigertem Infektionsrisiko weiterhin Rechnung zu tragen. Dieser Empfehlung folgend soll auf Grund der Entscheidung der Landesregierung die Terminvergabe innerhalb der Prioritätsgruppe 3 im Saarland in zwei Stufen erfolgen:

 

Der Stufe 1 gehören insbesondere Personen an, die aufgrund Erkrankung (in Remission befindliche Krebserkrankung, Immundefizienz, HIV- Infektion etc.) einen Impfanspruch mit erhöhter Priorität haben, deren Kontaktpersonen, Lehrkräfte, medizinisches Personal und der Bereich des Justizvollzugs.

 

Der Bereich der Justiz und Rechtspflege ist danach mit den sonstigen Impfberechtigten der Prioritätsgruppe 3 ohne weitergehende Differenzierung der Stufe 2 zugeordnet.

 

Das Ministerium der Justiz hat uns weiter dahingehend informiert, dass Termine zur Schutzimpfung in den staatlichen Impfzentren aus der Liste der zur Impfung angemeldeten Personen der Prioritätsgruppe 3 zunächst vorrangig an Angehörige der Stufe 1 vergeben werden. Dies lässt nach Information des Ministeriums der Justiz aber unberührt, dass alle Mitgliederinnen und Mitglieder der Rechtsanwaltskammer und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab sofort zum Kreis der Impfberechtigten durch niedergelassene Ärzte gehören.

 

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

 

RA. JR. Raimund Hübinger

Präsident

Hinweis zur Frage der Impfpriorisierung der Anwältinnen und Anwälte

In der aktuellen Fassung der neuen Corona-Impfverordnung wurde in § 4 Abs. 1 Nr. 4 b CoronaImpfV der Begriff „Justiz“ um den Zusatz „und Rechtspflege“ ergänzt. In der Begründung dazu heißt es: „Unter den Begriff der Rechtspflege fallen insbesondere auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare.“ Somit haben aus Sicht der Rechtsanwaltskammer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nachrangig nach den in § 2 und § 3 der CoroanImpfV genannten Gruppen einen Anspruch auf Schutzimpfung mit erhöhter Priorität (Priorisierungsgruppe III). § 4 Abs. 1 Nr. 4 b CoronaImpfV setzt jedoch auch voraus, dass es sich bei den in diese Gruppe fallenden Personen in der Rechtspflege um Personen handelt, die in „besonders relevanter Position“ tätig sind. Eine solche liegt nach unserer Ansicht bei allen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten vor (und nicht lediglich bei einzelnen Gruppen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, wie Strafverteidigern oder Betreuern), da in der Regel alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit besonderen Infektionsrisiken ausgesetzt sind oder Dritte solchen Risiken aussetzen können.

Die Frage, ob alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Priorisierungsgruppe III zugeordnet werden können, klären wir derzeit mit dem Gesundheitsministerium ab. Dies gilt ebenso für die Frage der Erlangung eines sog. Priorisierungscodes. Sobald wir hier vom Gesundheitsministerium eine Rückmeldung erhalten haben, werden wir alle Mitglieder entsprechend informieren

Corona-Hilfe der Berufsakademie: Kostenloses VIP-eLearning für Auszubildende im 1. und 2. Lehrjahr

Die Berufsakademie bietet im Rahmen der Corona-Hilfe in der Zeit vom 03.05.2021 bis 21.05.2021 ein kostenloses Corona-Hilfe-Programm für Auszubildende an. Sie möchte damit in diesen herausfordernden Zeiten einen Beitrag leisten und den Lernerfolg trotz Corona sicherstellen. Ziel dieses 3-wöchige VIP-eLearning-Programms ist es, den fehlenden Lernstoff aufgrund der Schulschließungen nachzuarbeiten und zu festigen.

Die Plätze sind begrenzt und das Angebot ist pro Person nur einmal anwendbar.

Weitere Informationen sowie der Link zum Anmeldeformular finden Sie hier.

Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 27.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2021

Das Bundesamt informiert über die Aufhebung der Allgemeinen Prozesserklärung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegenüber der Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 27.06.2017 mit Wirkung zum 01.01.2021. Nähere Informationen finden Sie hier.

Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) am 27.01.2021 in Kraft getreten

Das Bundeskabinett hat am 20.01.2021 die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erarbeitete Corona-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen, die am 22.01.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet worden ist. Diese Verordnung wurde auf Grundlage des § 18 Abs. 3 ArbSchG als Ministerverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen.

Zum Inhalt: Das BMAS hält zum Schutz der Beschäftigten zur Begrenzung des Eintrags und der schnellen Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der neu auftretenden Virusmutanten im betrieblichen Wirkungskreis zeitlich befristet zusätzliche besondere Arbeitsschutzmaßnahmen für geboten. Die Verordnung regelt daher Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb (§ 2 Corona-ArbSchV) und zum Mund-Nasen-Schutz (§ 3 Corona-ArbSchV).

Von Interesse dürfte insbesondere § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV sein, der eine Art Homeoffice-Regelung vorsieht; diese entspricht Ziff. 8 des Beschlusses der Bund-Länder-Videokonferenz am 19.01.2021. Insofern verpflichtet § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV Arbeitgeber bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Nur wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann von einer Verlagerung dieser Tätigkeiten abgesehen werden. Die zuständige Behörde kann vom Arbeitgeber oder von den verantwortlichen Personen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte und die Überlassung von entsprechenden Unterlagen verlangen.

Für die Beschäftigten besteht keine Verpflichtung zur Annahme und Umsetzung des Angebots. Für die Umsetzung ist es erforderlich, dass die räumlichen und technischen Voraussetzungen in der Wohnung der Beschäftigten gegeben sind und dass zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten eine Vereinbarung bezüglich Homeoffice getroffen wurde, bspw. auf dem Wege einer arbeitsvertraglichen Regelung oder durch eine Betriebsvereinbarung. Die Ausgestaltung dieser Vereinbarungen ist den Vertragsparteien freigestellt, insbesondere besteht keine Vorgabe, einen Telearbeitsplatz gemäß § 2 Abs. 7 ArbStättV zu vereinbaren und einzurichten.

Liegen betriebliche Gründe dafür vor, dass die Homeoffice-Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, so muss der Arbeitgeber nach § 22 Abs. 1 ArbSchG auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen. Ein subjektives Klagerecht von Beschäftigten ist, wie im Arbeitsschutzrecht üblich, damit nicht verbunden. Die Arbeitsschutzbehörden der Länder sowie die Unfallversicherungsträger kontrollieren die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben. Beschäftigte und Arbeitgeber können sich bei Problemfällen an diese wenden.

Die Verordnung ist am 27.01.2021 in Kraft getreten und wird am 15.03.2021 außer Kraft treten.

Ausführliche Informationen zur Verordnung finden Sie auch beim BMAS unter:

https://www.bmas.de/DE/Schwerpunkte/Informationen-Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html

Das Pressestatement von Bundesarbeitsminister Heil finden Sie online unter:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Videos/DE/Artikel/Arbeitsschutz/heil-corona-arbeitsschutzverordnung.html


*** Update vom 05.02.2021 ***

Die Informationen des Ausschusses Arbeitsrecht der BRAK (Stand: Febr. 2021) zu der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21.01.2021 finden Sie hier.

Diese Informationen finden Sie auch auf der BRAK-Homepage auf der Unterseite "Corona: Aktuelle Hinweise für Justiz und Anwaltschaft" unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/.

*** Update vom 23.03.2021 ***

Die Informationen des Ausschusses Arbeitsrecht der BRAK (Stand: März. 2021) zu der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 21.01.2021 finden Sie hier.

Diese Informationen finden Sie auch auf der BRAK-Homepage auf der Unterseite "Corona: Aktuelle Hinweise für Justiz und Anwaltschaft" unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/.

*** Update vom 26.04.2021 ***

Die Informationen des Ausschusses Arbeitsrecht der BRAK (Stand: April 2021) zu der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 26.04.2021 finden Sie hier.

Diese Informationen finden Sie auch auf der BRAK-Homepage auf der Unterseite "Corona: Aktuelle Hinweise für Justiz und Anwaltschaft" unter https://www.brak.de/die-brak/coronavirus/.

Priorisierungscode für Corona-Schutzimpfung

Aufgrund der vielen Anfragen zum Erhalt eines Priorisierungscodes haben wir uns an das saarländische Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gewandt und von dort am 19.01.2021 die Information erhalten, dass vorerst lediglich die Personen, die zur ersten Priorisierungsgruppe gehören, einen Priorisierungscode erhalten. Wie es sich mit der dritten Gruppe („Justiz“) verhält und wie dort verfahren werden soll, dazu konnte das Ministerium noch keine Aussage treffen.

Wir werden unsere Mitglieder zu gegebener Zeit informieren.

Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung auch für 2021 möglich

Das Schreiben des Ministeriums für Finanzen und Europa, Herrn Finanzminister Peter Strobel, vom 20. Januar 2021 finden Sie hier

Wir bitten um Beachtung.

Anspruch auf Schutzimpfung

Die Anwaltschaft ist in § 4 Nr.3 CoronaImpfV nicht ausdrücklich genannt, was zu Unsicherheiten bei den Kolleginnen und Kollegen führt. Die BRAK hat daher entschieden, ihre Rechtsauffassung zur Priorisierung zu veröffentlichen, so dass sich Kolleginnen und Kollegen, die sich gerne impfen lassen möchten, hierauf berufen können. Der Text findet sich hier und lautet wie folgt:

„Anspruch auf Schutzimpfung

In jüngster Zeit erreichen die BRAK vermehrt Nachfragen zu einem möglichen Anspruch der Anwaltschaft auf eine Schutzimpfung.

Die Impfreihenfolge wurde in der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) festgelegt. In § 4 Nr. 3 CoronaImpfV ist geregelt, dass Personen mit erhöhter Priorität Impfungen erhalten sollen, die in besonders relevanter Position in staatlichen Einrichtungen tätig sind, insbesondere in den Verfassungsorganen, in den Regierungen und Verwaltungen (…) einschließlich (…) der Justiz.

Die Anwaltschaft ist hier nicht ausdrücklich genannt. Dies gilt jedoch gleichermaßen für die übrigen Berufe in der Justiz, die ebenfalls nicht enumerativ aufgelistet sind. Nach Auffassung der BRAK besteht ein entsprechender Anspruch der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als Organe der Rechtspflege systemrelevante „Akteure der Justiz“ und daher vom Bereich „Justiz“ gleichermaßen erfasst sind, wie Staatsanwälte und die Richter.“

Änderung der Förderrichtlinie für das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" am 11.12.2020 in Kraft getreten

Als Reaktion auf die umfangreichen Folgen der weiterhin bestehenden Corona-Krise hat die Bundesregierung die Förderrichtlinie für das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" geändert. Sie erleichtert damit die Fördervoraussetzungen für die Ausbildungsprämien und verlängert die Übernahmeprämien und Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bis Mitte 2021. Die Änderungen sind am 11.12.2020 in Kraft getreten.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien - Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

hier erhalten Sie einen Beitrag des Ausschusses Steuerrecht mit dem Titel "Gefahr der Gewerblichkeit für Kanzleien - Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG" zur Kenntnisnahme. 

BRAK-Mitteilung: App jetzt verfügbar!

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Bundesrechtsanwaltskammer hat uns mit Schreiben vom 10.12.2020 darüber informiert, dass die BRAK-Mitteilungen App nunmehr in den App Stores von Google und Apple verfügbar ist.

Weitere Informationen können Sie dem anliegenden Schreiben der BRAK entnehmen:

Schreiben der BRAK vom 10.12.2020 - BRAK-Mitteilungen App jetzt verfügbar

Einführung des verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehrs im Land Bremen für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit zum 01.01.2021

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

die Bundesrechtsanwaltskammer hat uns mit Schreiben vom 09.12.2020 darüber informiert, dass Bremen zum 01.01.2021 für die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Finanzgerichtsbarkeit und die Sozialgerichtsbarkeit mit Ausnahme des Landesozialgerichts Niedersachsen-Bremen den verpflichtenden elektronischen Rechtsverkehr für professionelle Verfahrensbeteiligte einführt.

Nähere Informationen können Sie dem anliegenden Schreiben der BRAK entnehmen:

Schreiben der BRAK vom 09.12.2020

Absenkung der Umsatzsteuersätze - Ergänzung der Handlungshinweise BRAK Ausschuss Steuerrecht

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

hier finden Sie ein Schreiben der BRAK vom 02.12.2020 und die ergänzenden Handlungshinweise des BRAK Ausschusses Steuerrecht zur Absenkung der Umsatzsteuersätze (Stand Dezember 2020) zu Ihrer Kenntnisnahme und weiteren Verwendung.

Corona-Hilfen; hier: Informationen zu den November- und Dezemberhilfen sowie zur Neustarthilfe

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

hier finden Sie die aktuellen Informationen zu den November- und Dezemberhilfen sowie zur Neustarthilfe:

Neue Richtlinie zur Bearbeitung von Verkehrsstrafsachen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken ab 1. Januar 2021

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

hier finden Sie die neue Richtlinie zur Bearbeitung von Verkehrsstrafsachen der Staatsanwaltschaft Saarbrücken, die ab dem 01. Januar 2021 gelten wird. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken wird die Dezernentinnen und Dezernenten der Staatsanwalt Saarbrücken anweisen, bei Altfällen, die sich vor dem 01. Januar 2021 zugetragen haben und zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtkräftig abgeschlossen sind, die für den Beschuldigten weniger belastende Richtlinie anzuwenden.

Im Nachgang zur Corona-Umfrage der BRAK: Analyse der Zahlen im BRAK-Podcast

Im Nachgang zu der Corona-Umfrage der Bundesrechtsanwaltskammer möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass aus aktuellem Anlass kurzfristig eine Podcast-Folge aufgezeichnet wurde, die soeben veröffentlicht wurde: 

„Schwarz auf weiß – Ergebnisse der Corona-Umfrage

Welche Auswirkungen hat die Pandemie auf die Anwaltschaft – ganz persönlich und auch generell? Was sagen uns die Ergebnisse der Corona-Umfrage? Hierüber spricht Stephanie Beyrich, Pressesprecherin der BRAK, mit Jan Helge Kestel, Präsident der RAK Thüringen und Mitglied im Ausschuss Öffentlichkeitsarbeit der BRAK. Wie kann die Anwaltschaft sich noch fitter für die Krise machen und wie können wir unseren Rechtsstaat auch in einer Pandemie funktions- und handlungsfähig halten? Was muss die Rechtspolitik leisten? Was erwarten wir von der Justiz? Und was haben verrückt gewordene Grenzsteine mit alldem zu tun?“

Den Podcast können Sie hier anhören: https://www.brak.de/service/podcast/

Über die Umfrage wurde übrigens hier berichtet:

https://www.lto.de/recht/juristen/b/umfrage-rechtsanwaelte-wirtschaftliche-situation-corona-brak-digitalisierung-justiz-kaum-virtuelle-gerichtsverhandlungen/

https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/brak-bekraeftigt-forderungen-zur-sicherung-des-rechtsstaats

https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/zweite-pandemie-welle-anwaelte-corona-darf-gerichte-nicht-erneut-in-den-notbetrieb-zwingen/26294316.html 

Information des BFB - Überbrückungshilfe verlängert, ausgeweitet und vereinfacht, Entfall der Voraussetzung Betroffenheit April und Mai, BFB-Forderung jetzt erfüllt

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

heute hat uns der Bundesverband der Freien Berufe e.V. darüber informiert , dass das Bundesministerium der Finanzen die Rahmenbedingungen im Überbrückungshilfe-Programm neu festgelegt hat. Unter den verschiedenen Verbesserungen und Erweiterungen ragt besonders der Entfall der Voraussetzung heraus, dass nur eine Betroffenheit in den ersten Monaten des Lockdowns, April und Mai 2020, zur Überbrückungshilfe berechtigt. Immer wieder hat der BFB mit seinen Mitgliedern an die Bundesregierung adressiert, dass auch diejenigen berechtigt sein müssen, bei denen die Folgen mit Verzug etwa auch aufgrund verzögerter Rechnungslegung später eintreten. Nun ist der Weg für die Antragsberechtigung vor allem von Freiberuflern frei, entsprechend sind Freiberufler auch in der anhängenden Meldung erwähnt.

Hier nun die Einigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur Fortführung des Überbrückungshilfe-Programms in den nächsten Monaten:.

I.              Fortsetzung des Programms in den Monaten September bis 31. Dezember 2020 (gemäß Koalitionsausschuss-Beschluss vom 26. August 2020)

Die Überbrückungshilfe, die kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Corona-Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, unterstützt, wird in den Monaten September bis Dezember 2020 fortgesetzt.

II.            Erleichterung und Ausweitung der Zugangsbedingungen.

Das Überbrückungshilfeprogramm unterstützt mit nichtrückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten. Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen:

1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder

  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben. (bisher war die Bedingung Umsatzeinbruch von 60 Prozent in den Monaten April und Mai 2020 gegenüber April und Mai 2019)

2. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.

3.  Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch (bisher 80 Prozent der Fixkosten),
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent (bisher 50 Prozent der Fixkosten) und
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch).

4. Die Personalkostenpauschale von 10 Prozent der förderfähigen Kosten wird auf 20 Prozent erhöht.

5. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Mehr Informationen können Sie der beigefügten Pressemitteilung des BMF entnehmen:

Pressemitteilung vom 18.09.2020

Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC-6) - Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht (Stand: September 2020)

Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die Richtlinie (EU) 2018/822 („DAC-6") in nationales Recht umgesetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Diese Regelungen gelten seit dem 01.07.2020. Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sogenannte Intermediäre auftreten, gefordert, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern „nur" eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie intermediär und damit mitteilungspflichtig sein. Der Beitrag des Ausschusses gibt Rechtsanwälten ein Schema an die Hand, das bei allen Mandaten geprüft werden muss.

Eine Anpassung der zuletzt im August aktualisierten Handlungshinweise war u.a. geboten, weil das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf Nachfrage bestätigt hat, dass es ausreicht, wenn einer von mehreren Intermediären die Offenlegungsnummer und Registrierungsnummer, welche ein anderer Intermediär ihm mitgeteilt hat, lediglich vorhält und nur auf Anforderung des BZSt oder der zuständigen Finanzbehörde mitteilt.

Die vom Ausschuss Steuerrecht der BRAK aktualisierten Handlungshinweise „DAC-6 – Die Handlungspflichten gelten. Was ist wann zu tun?" finden Sie hier.

Konjunkturpaket - Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess der "Überbrückungshilfe"; hier: Antragstellung durch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ab 10.08.2020 - gemeinsame Presserklärung der BRAK und des DAV vom 03.08.2020

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) teilte mit, dass sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für ihre Mandanten "Überbrückungshilfe" beantragen wollen, ab dem 10.08.2020 an der digitalen Online-Plattform des BMWi anmelden können. Zudem wurde die Frist zur Antragstellung der "Überbrückungshilfe" um einen Monat bis zum 30.09.2020 verlängert. Hierzu haben BRAK und DAV heute eine gemeinsame Presseerklärung veröffentlicht, die Sie hier finden.

Die BRAK hat Fragen und Antworten (FAQ) auf ihrer Homepage eingestellt, die sie ergänzen und aktualisieren wird, sobald weitere Details feststehen.

Alle Informationen finden Sie auf der Homepage der BRAK:

https://brak.de/corona/#Überbrückungshilfe

Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" - hier: Bekanntmachung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

hier finden Sie die Erste Förderrichtlinie für das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern", die am 31. Juli 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und am 01. August 2020 in Kraft getreten ist.

Wichtige Punkte der Richtlinie sind unter anderem:

Für die Gewährung der Ausbildungsprämien muss der Berufsausbildungsbeginn nach dem jeweiligen Ausbildungsvertrag zwischen dem 01. August 2020 und dem 15. Februar 2021 liegen (Punkt 2.1.2.2). Dies berührt jedoch nicht den Zeitpunkt des Ausschlusses des Ausbildungsvertrages, der auch vor dem 01. August 2020 erfolgt sein kann.

Ferner wird in der Förderrichtlinie klargestellt, dass kein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht, sondern der Zuwendungsgeber über die Anträge nach der Reihenfolge der Antragseingänge bis zur Erschöpfung der Mittel entscheiden wird (Punkt 1.6). In diesem Sinne ist eine zeitnahe Antragstellung dringend zu empfehlen.

Informationen zur Beantragung finden Sie auch auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit unter:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern

Absenkung der Umsatzsteuererlöse - Aktualisierung der Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht

Sehr geehrte Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen,

wie bereits berichtet, sieht das zweite Corona-Steuerhilfegesetz unter anderem eine auf ein halbes Jahr befristete Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 % auf 16 % für die Zeit vom 01. Juli bis zum 31.12.2020 vor. Die Absenkung betrifft auch die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte. Wir hatten Ihnen bereits umfangreiche umsatzsteuerliche Hinweise für die Rechnungslegung des Ausschusses Steuerrecht der BRAK weitergeleitet.

Die Ergänzung dieser Handlungshinweise zur Absenkung der Umsatzsteuersätze, die der Ausschuss Steuerrecht der BRAK mit dem Stand Juli 2020 aktualisiert hat, finden Sie hier.

Das vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichte Begleitschreiben finden Sie hier.

Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess der "Überbrückungshilfe" - BMWi beabsichtigt die Anwaltschaft in den Antragsprozess einzubeziehen

Das BMWI beabsichtigt die Anwaltschaft in den Antragsprozess zur Überbrückungshilfe einzubeziehen und arbeitet jetzt an einer technischen Lösung. Sobald belastbare Erkenntnisse vorliegen, wird die BRAK umgehend darüber informieren und ggf. auch eine Pressemitteilung veröffentlichen. Diese Informationen werden auch auf der Homepage der BRAK https://brak.de/die-brak/coronavirus/ eingestellt werden.

Neue Schlichterin der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft - Elisabeth Mette

Die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft hat seit dem15.07.2020 eine neue Schlichterin.

Nähere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung vom 15.07.2020.

Bundeskabinett hat Ausbildungsprämie beschlossen

Die Ausbildungsprämie kommt: Kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die in der Corona-Krise ihr Ausbildungsengagement aufrechterhalten oder gar erhöhen, erhalten einen finanziellen Zuschuss. Dies wurde vom Bundeskabinett am 24. Juli 2020 zusammen mit weiteren Maßnahmen zur Sicherung von Ausbildungsplätzen beschlossen.

Einen Überblick über die Maßnahmen finden Sie hier.

Die Förderrichtlinien sollen nun zügig in den zuständigen Institutionen erarbeitet werden. Sie werden die konkreten Voraussetzungen der Förderung benennen sowie die Stellen, bei denen die Förderungen beantragt werden können. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten.

Handlungshinweise zur Absenkung der Umsatzsteuersätze

Das so genannte Konjunkturpaket der Bundesregierung sieht unter anderem eine auf ein halbes Jahr befristete Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 Prozent für die Zeit vom 1. Juli bis 31.12.2020 vor. Der Ausschuss Steuerrecht der BRAK  hat hierzu am 25.6.2020 Handlungshinweise erarbeitet und veröffentlicht. Sie finden in dem Papier Hinweise dazu, an welchen Zeitpunkt anzuknüpfen und was bei Teilleistungen und Vorschüssen zu beachten ist. Ferner werden verschiedene Konstellationen anhand von Beispielen erörtert und mit Literaturhinweisen abgerundet.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz für vom Corona-Virus betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Ein Anspruch auf Entschädigung von Verdienstausfällen gem. § 56 IfSG besteht im Zusammenhang mit einer durch die zuständige Behörde angeordnete Quarantäne bzw. einem Tätigkeitsverbot. Dies gilt nicht für eine freiwillige Quarantäne. Neben dem Verdienstausfall können Selbstständige ggf. auch für Betriebsausgaben in angemessenem Umfang entschädigt werden. Zudem besteht der Entschädigungsanspruch gem. § 56 Abs. 1a IfSG für Verdienstausfälle von Eltern wegen Schließung von Kitas und Schulen.

Die vollständigen Informationen zu den Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz für vom Corona-Virus betroffene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die der Ausschuss Sozialrecht der BRAK erarbeitet hat, finden Sie hier.

Der Beitrag erläutert die Anspruchsvoraussetzungen und gibt einen tabellarischen Überblick über die in den einzelnen Bundesländern zuständigen Stellen mit weiterführenden Links u. a. zu Online-Anträgen.

8. Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis 2020

Kolleginnen und Kollegen gesucht!

Kolleginnen und Kollegen gesucht!

Der Soldan Moot zur anwaltlichen Berufspraxis geht in die 8. Runde. Auch im Jahr 2020 wird wieder anhand eines fiktiven Falles ein deutsches Gerichtsverfahren simuliert. Dabei sollen Studierende als Interessenvertreter einen zivilrechtlichen Fall mit Bezug zum anwaltlichen Berufsrecht rechtlich analysieren, Beweismittel würdigen und Rechtsmeinungen formulieren. Die teilnehmenden Teams müssen zunächst eine Klageschrift verfassen und sodann auf die Klage eines anderen Teams schriftlich erwidern.

Der Wettbewerb wird wie in den Jahren zuvor durch das Institut für Prozess- und Anwaltsrecht unter Leitung von Professor Dr. Christian Wolf in Hannover organisiert. Die Covid-19-Pandemie stellt den Lehrstuhl dabei vor große Herausforderungen. Dennoch gibt es in diesem Jahr eine Neuerung, um die Teams bestmöglich zu unterstützen. So findet am 13. und 14.06.2020 erstmals ein Seminar „Coaching for Coaches“ statt. Dabei werden den Coaches Wissen, Tipps und Tricks vermittelt, um auf den Moot-Court-Fall vorzubereiten. Zudem werden Lernvideos auf YouTube und anderen Lernplattformen mit wertvollen Hinweisen zur Verfügung gestellt.

Zur erfolgreichen Durchführung des Wettbewerbs ist die Unterstützung durch Praktiker unerlässlich. Daher möchte ich Sie herzlich bitten, den Soldan Moot zu unterstützen. Es wäre außerordentlich hilfreich, wenn Sie die von den Teams angefertigten Schriftsätze hinsichtlich Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Stil nach der bekannten Punkteskala von 0 bis 18 Punkten bewerten. Am 25.06.2020 wird der Fall veröffentlicht; Anfang September erhält sodann jeder Korrektor jeweils zwei aufeinander bezugnehmende Kläger- und Beklagtenschriftsätze, die bis zum 20.09.2020 zu bewerten sind.

Der Soldan Moot Court soll auch in diesem Jahr nach Möglichkeit seinen Abschluss mit den mündlichen Verhandlungen in Hannover vom 01. bis zum 03.10.2020 finden. Es bleibt abzuwarten, ob die Corona-Pandemie dies zulässt. Anderenfalls ist geplant, wie es auch § 128a ZPO für Gerichte vorsieht, Onlineverhandlungen durchzuführen. Auch hierfür wird die Unterstützung von Praktikern, sei es als Richter oder Juror, benötigt.

Der Soldan Moot bietet die Möglichkeit, mit sehr engagierten Studierenden in Kontakt zu treten und Kanzleinachwuchs zu rekrutieren, aber auch, sie frühzeitig mit dem Kammerwesen vertraut zu machen. Bitte beteiligen Sie sich daher auch in diesem Jahr aktiv am Soldan Moot. Weisen Sie Kolleginnen und Kollegen auf den Moot Court hin, so auch in Ihren Newslettern, auf Ihren Homepages, Kammermitteilungen etc.

Viele weitere Informationen finden Sie auf http://www.soldanmoot.de/

Für die Teilnahme als Richter, Juror und/oder als Korrektor der Schriftsätze können Sie sich ganz einfach und schnell online anmelden:

https://soldanmoot.de/soldan-moot-2020/#anmeldung

Für etwaige Fragen stehen Ihnen Professor Dr. Wolf und sein Team (info@soldanmoot.de) sowie die BRAK-Geschäftsführerin Rechtsanwältin Kristina Trierweiler (trierweiler@brak.de) gerne zur Verfügung.

Systemrelevanz gesichert!

Mit Schreiben vom 06.05.2020 teilt das Ministerium für Bildung und Kultur des Saarlandes mit, dass nunmehr (was aus unserer Sicht überfällig war) auch die Anwälte und deren notwendiges Personal ebenfalls in die Liste der systemrelevanten Berufe aufgenommen worden sind. Der Einsatz der BRAK und auch unserer Kammer hat sich damit letztendlich ausgezahlt.

Das Schreiben des Ministerium für Bildung und Kultur vom 06.05.2020 finden Sie hier

Ergebnisse der Umfrage über die Auswirkungen der Corona-Krise auf die deutsche Anwaltschaft

Die BRAK hat uns mittlerweile über die Ergebnisse der Corona-Umfrage für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes informiert. Insoweit dürfen wir auf die anliegende Anlage verweisen und uns bei allen teilnehmenden Kolleginnen und Kollegen an dieser Stelle für ihre Teilnahme bedanken.

Das Gesamtergebnis der Umfrage ist unter folgendem Link einsehbar. Bei dieser Gelegenheit dürfen wir auch nochmals auf die "Corona-Seite" der BRAK auf deren Homepage hinweisen.

Coronavirus - Zutritt zu den Justizgebäuden

Mit Schreiben vom 28.04.2020 informiert das Justizministerium die Anwaltschaft über die Einführung einer Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in allen saarländischen Justizgebäuden. Wegen der Einzelheiten dürfen wir auf den Inhalt des anliegenden Schreibens verweisen und im Interesse aller um Beachtung bitten.

Das Schreiben des Ministeriums der Justiz vom 28.04.2020 finden Sie hier

Wahlen zum Kammervorstand 2020

Im Jahr 2020 finden im Bezirk der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes die Wahlen zum Kammervorstand statt. Am 30.6.2020 scheiden turnusgemäß sieben von 14 Vorstandsmitgliedern aus dem Vorstand aus, so dass sieben Mitglieder des Kammervorstandes, deren vierjährige Amtszeit am 1.7.2020 beginnen wird, neu zu wählen sind. Dabei kommt erstmals der neue Modus zur Anwendung, wonach die Vorstandsmitglieder nicht mehr im Rahmen einer Präsenzwahl in der Kammerversammlung, sondern per Briefwahl (oder elektronischer Wahl) gewählt werden (§ 64 Abs. 1 BRAO). Gemäß § 1 Ziffer 2 der Wahlordnung hat der Vorstand in seiner Sitzung vom 18.9.2019 beschlossen, die Wahl 2020 als Briefwahl durchzuführen.

Nachstehend finden Sie die wesentlichen Dokumente zum Download. Die 1. Wahlbekanntmachung wurde bereits per beA am 6. Februar 2020 an alle Kammermitglieder versandt (§ 4 Ziffer 2 der Wahlordnung).

Bitte beachten Sie, dass Wahlvorschläge in der Zeit vom 10. Februar 2020 bis 24. Februar 2020,
12.00 Uhr,
beim Wahlausschuss (c/o Geschäftsstelle der RAK des Saarlandes, Am Schlossberg 5, 66 119 Saarbrücken) eingegangen sein müssen. Hierzu sollten Sie das nachstehende Musterformular verwenden.

Ergänzung vom 26.02.2020:

Nach Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen hat der Wahlausschuss folgende ordnungsgemäß vorgeschlagenen Bewerber zur Wahl zugelassen (in alphabetischer Reihenfolge gelistet):

  • Dr. Tobias Beltle, Schützenstraße 3-5, 66123 Saarbrücken
  • Marc Herbert, Dieselstraße 2, 66130 Saarbrücken
  • JR. Raimund Hübinger, Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken
  • JR. Günter Jakobs, Am Bahnhof 4, 77822 Lebach
  • Wolfgang Kirsch, Schankstraße 3, 66663 Merzig
  • JR. Dieter Kundler, Hauptstraße 20, 66557 Illingen
  • Daniela Lordt, Rathausplatz 8, 66111 Saarbrücken
  • Christian Maurer, Stengelstraße 7, 66117 Saarbrücken
  • Dr. Thomas Petzoldt, Beethovenstraße 13, 66111 Saarbrücken'
  • Peter Theiß, Dudweilerstraße 4, 66111 Saarbrücken
  • Eva Vogelgesang, Hessenweg 4, 66111 Saarbrücken

Die Wahlunterlagen werden ab dem 6. März 2020 an alle wahlberechtigten Mitglieder versandt. Die Möglichkeit der Stimmabgabe besteht dann bis 26. März 2020, 12:00 Uhr.

Ergänzung vom 31.03.2020:

3. Wahlbekanntmachung

Der Wahlausschuss der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes hat in seiner Sitzung vom 27.3.2020 das Ergebnis der Wahl zum Kammervorstand 2020 wie folgt festgestellt (in alphabetischer Reihenfolge):

  • Dr. Tobias Beltle:     141 Stimmen
  • Marc Herbert :       116 Stimmen
  • JR Raimund Hübinger:    222 Stimmen
  • JR Günter Jakobs:      176 Stimmen
  • Wolfgang Kirsch:      143 Stimmen
  • JR Dieter Kundler:      201 Stimmen
  • Daniela Lordt:        226 Stimmen
  • Christian Maurer:     221 Stimmen
  • Dr. Thomas Petzoldt:    158 Stimmen
  • Peter Theiß:        152 Stimmen
  • Eva Vogelgesang:      208 Stimmen

Damit sind die nachfolgend aufgeführten Bewerber in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes gewählt worden (in alphabetischer Reihenfolge):

  • JR Raimund Hübinger
  • JR Günter Jakobs
  • JR Dieter Kundler
  • Daniela Lordt
  • Christian Maurer
  • Dr. Thomas Petzoldt
  • Eva Vogelgesang

Insgesamt sind 488 Stimmzettel eingegangen, davon 29 ungültige.
Die Wahlbeteiligung betrug 34,68 %.

Auf die Möglichkeit der Wahlanfechtung nach § 20 der Wahlordnung der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes wird hingewiesen. § 20 der Wahlordnung lautet wie folgt:

1. Jeder Wahlberechtigte kann die Wahl binnen eines Monats nach Veröffentlichung des
    Wahlergebnisses in der dritten Wahlbekanntmachung schriftlich anfechten. Die Frist
    beginnt mit dem dritten Tage nach der Veröffentlichung.

2. Die Wahlanfechtung hat keine aufschiebende Wirkung.

3. Die Wahlanfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften 
    über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und die Mög-
    lichkeit besteht, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis beeinflusst worden ist.

Presseerklärung Nr. 5 der BRAK - Es wird eine Zeit nach Corona geben

BRAK-Präsident sieht Deutschland vor einer großen Herausforderung

Die Presserklärung zu diesem Thema finden Sie hier

Steuerliche Erleichterung zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronakrise

Zu Ihrer Information finden Sie hier die aktuellen steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen der Coronakrise:

- Schreiben BMF vom 19.03.2020
- Pressemitteilung des Saarländischen Finanzministers betreffend Steuererleichterungen für Unternehmer vom 18.03.2020

Wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten.

Informationen der BRAK zur Corona-Krise

Zu Ihrer Information finden Sie hier Informationen der BRAK zu den bisher wichtigsten getroffenen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise:

- steuerrechtliche Informationen für vom Corona-Virus betroffene Rechtsanwälte/Kanzleien
- Presseerklärung Nr. 4 der BRAK vom 19.03.2020
- offener Brief der BRAK vom 19.03.2020 an das BMJV

Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass die BRAK eine Sonderseite zum Corona-Virus unter https://brak.de/die-brak/coronavirus/ geschaltet hat. Diese Seite wird nach Auskunft der BRAK mehrmals täglich erweitert und aktualisiert, um alle Kolleginnen und Kollegen bei den sicherlich anfallenden zahlreichen Fragen zu unterstützen.

Gemeinsames Schreiben der RAK und des SAV an die saarländische Landesregierung betr. Regelungen im Falle einer Ausgangssperre

Mit Schreiben vom 19.03.2020 haben die RAK und der SAV die saarländische Landesregierung darum gebeten, Anwälte und deren Mitarbeiter im Falle einer Ausgangssperre in den Ausnahmenkatalog mit aufzunehmen, da diese zu den systemrelevanten Berufen gehören und nur so der Zugang der Bürger zum Recht gesichert ist.

Presseerklärung Nr. 3 der BRAK - Appell an die Justiz

BRAK - Präsident bittet Gerichte um größtmögliche Flexibilität

RAuN Dr. Ulrich Wessels appelliert an alle deutschen Gerichte, den von der Corona-Krise mittelbar oder unmittelbar betroffenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entgegenzukommen.

Die komplette Presseerklärung der BRAK finden Sie hier

Besuche von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in der JVA

Das Justizministerium bittet die Rechtsanwaltskammer um Weitergabe nachfolgender Information:

"Aufgrund der aktuellen Situation und zum Schutze der Gefangenen in der JVA bitten wir alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Besuche in der Justizvollzugsanstalt derzeit auf das notwendigste Maß einzuschränken. Des Weiteren gelten besondere Präventions- und Hygieneregelungen, über die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor Ort informieren und um deren Beachtung wir bitten."

Hinweise im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

Die Rechtsanwaltskammer erreichen aktuell viele unterschiedliche Anfragen besorgter Kolleginnen und Kollegen zum Umgang mit dem „Corona-Virus“. Der „Corona-Virus“ kann auch Kanzleien erreichen. Sie müssen daher unbedingt vorsorgen, bevor Anwälte oder Mitarbeiter in häusliche Quarantäne müssen oder die Kanzlei gar geschlossen wird. Wir möchten insoweit auf nachfolgende Links hinweisen:

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat umfangreiche Informationen zum „Corona-Virus“ mit einer Vielzahl von Informationsquellen veröffentlicht. Diese Informationen finden Sie hier.

Zudem hat der Geschäftsführer der Rechtsanwaltskammer Köln, Herr Rechtsanwalt Martin Huff auf www.lto.de einen Beitrag zu den sich stellenden berufsrechtlichen Fragen veröffentlicht. Diese berufsrechtlichen Informationen finden Sie hier.

Des Weiteren möchten wir darauf hinweisen, dass die Rechtsanwaltskammer München auf ihrer Homepage die häufigsten Fragen in einem Merkblatt zusammengefasst hat. Dieses Merkblatt finden Sie hier.

Wir empfehlen nachdrücklich, die gegebenen Verhaltenshinweise und Handlungsempfehlungen unbedingt zu beachten. Bleiben Sie gesund!

Sicherheitsvorkehrungen wegen Corona-Virus

Die Geschäftsstelle des Landgerichts Saarbrücken bittet die Rechtsanwaltskammer um Bekanntgabe nachstehender Mitteilung an alle Mitglieder: 

„Der sogenannte Corona- Virus macht auch vor den Türen des Landgerichts Saarbrücken nicht halt. In dem Bemühen, die behördeninterne Ausbreitung wenigstens noch zu verlangsamen, um den Geschäfts- bzw. Sitzungsbetrieb solange wie möglich aufrecht erhalten zu können, haben wir isolierte Arbeitsgruppen aus ein bis zwei Kammern mit dazugehörigen Serviceeinheiten gebildet und versuchen ansonsten, persönliche Kontakte außerhalb dieser Arbeitsgruppen auf das Minimum zu reduzieren. Wir bitten die Anwaltschaft und deren Mitarbeiter/innen, die persönlichen Aufenthaltszeiten im Gerichtsgebäude, auch zu Ihrem eigenen Schutz, auf das aller Notwendigste zu reduzieren. Akteneinsichtsgesuche können z.B. telefonisch abgestimmt und die Akten an der Pforte des Landgerichts abgeholt oder abgegeben werden. Bitte nutzen Sie das Telefon oder das Internet, soweit es Ihnen möglich ist.“

Die Geschäftsstelle des Landgerichts Saarbrücken hat des Weiteren Sicherheitshinweise für Besucher/innen erarbeitet, die wir gerne hier (Hinweise zum Corona-Virus) bekannt geben.

Über weitere Maßnahmen, insbesondere den Sitzungsdienst betreffend, wird uns das Landgericht Saarbrücken auf dem Laufenden halten.

Wir möchten als Kammer die Gelegenheit nutzen und ebenfalls darauf hinweisen, dass auch wir interne Sicherheitsvorkehrungen durch Bildung von isolierten Arbeitsgruppen getroffen haben, um einen geordneten Geschäftsbetrieb zu gewährleisten. Zudem gilt zum Schutz der Mitarbeiter der Rechtsanwaltskammer ab sofort bis auf weiteres eine eingeschränkte Zugangsregelung zu unserer Geschäftsstelle. So werden wir Beschwerdeführer nicht mehr persönlich vorlassen, sondern etwaige Beschwerden oder sonstige Anliegen können bis auf weiteres nur noch schriftlich, auf elektronischem Wege oder telefonisch vorgebracht werden. Die Mitglieder unserer Kammer bitten wir darum, bis auf weiteres die Geschäftsstelle nur in wichtigen Angelegenheiten persönlich aufzusuchen und ansonsten ebenfalls den telefonischen Kontakt oder den Weg der schriftlichen bzw. elektronischen Kommunikation zu wählen.

Im Übrigen möchten wir auf die Verhaltenshinweise der Geschäftsstelle des Landgerichtes verweisen und bitten für die getroffenen Maßnahmen um Ihr Verständnis.

Novellierung des BBiG - Änderungen ab 01.01.2020

Am 01.01.2020 ist das neue Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten. Über die wichtigsten Änderungen, nämlich

  • die Mindestvergütung für Auszubildende,
  • de Stärkung der Teilzeitberufsausbildung,
  • die Freistellung und Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten sowie
  • die Stärkung der höherqualifizierten Berufsbildung,

informieren wir Sie hier.