Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann eine längere Probezeit als 4 Monate vereinbart werden?

Nein. Die gesetzliche Höchstdauer beträgt 4 Monate.

Kann eine Ausbildung grundsätzlich nur zum Schuljahresanfang beginnen?

Nein, grundsätzlich kann eine Ausbildung zu jeder Zeit beginnen. Allerdings ist hierbei Verschiedenes zu beachten:

  • Beginnt eine Ausbildung z. B. erst am 15.09., so kann der Auszubildende aufgrund der Stichtagsregelung nicht an der Sommerprüfung teilnehmen. Die erste mögliche Abschlussprüfung wäre dann die Winterprüfung. Eine Teilnahme an der Sommerprüfung wäre nur möglich, wenn die Voraussetzungen für eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung vorliegen.
  • Beginnt eine Ausbildung z. B. bereits am 01.04., macht ein Einstieg in der Berufsschule zu diesem Zeitpunkt keinen Sinn. Da es sich jedoch um eine duale Ausbildung handelt, ist der Besuch der Berufsschule während der kompletten Ausbildungszeit Pflicht. Im Ergebnis würde dies also bedeuten, dass der Auszubildende am Ende des 1. Berufsschuljahres einsteigt, seine Leistungen aber aufgrund der bis dahin nicht mitgeschriebenen Klassenarbeiten nicht bewertet werden können. Nach den Sommerferien müsste dann erneut eine Einschulung in das 1. Berufsschuljahr erfolgen. Da der Auszubildende vorliegend aufgrund der Stichtagsregelung an der Winterprüfung teilnehmen würde, die in der Regel im November beginnt, würde ihm ein Großteil des Unterrichtsstoffes des 3. Berufsschuljahres fehlen, welcher jedoch trotzdem Inhalt der Abschlussprüfung wäre. 

Bestehen Ansprüche auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld?

Nur, wenn dies im Berufsausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde.

Ist der Ausbildende verpflichtet, die Kosten für die Schulbücher zu übernehmen?

Ja. Gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG hat der Ausbildende die Kosten für Fachliteratur zu übernehmen.

Ist eine Verkürzung der Ausbildungszeit möglich?

Ja. Bei entsprechender schulischer Vorbildung kann die Ausbildungszeit um bis zu 12 Monate verkürzt werden, ebenso kann eine abgeschlossene vorausgegangene Ausbildung in einem anderen Beruf zu einer Verkürzung führen. Bei guten schulischen Leistungen während der Ausbildungszeit ist es weiterhin möglich, vorzeitig an der Abschlussprüfung teilzunehmen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass im letzten Zeugnis vor der Anmeldung zur Abschlussprüfung ein Notendurchschnitt von nicht schlechter als 2,5 erreicht wurde und kein berufsbezogenes Schulfach schlechter als ausreichend bewertet ist. Außerdem besteht die Möglichkeit einer Teilzeitberufsausbildung.

Ist eine Verlängerung der Ausbildungszeit möglich?

Ja, in Ausnahmefällen, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.  Gründe können z. B. sein: erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung, längere Krankheitszeiten, der Ausfall der Ausbildung aus betrieblichen Gründen, Behinderung des Auszubildenden, Teilzeitberufsausbildung. Die Erwartung, dass eine anstehende Abschlussprüfung aufgrund mangelhafter beruflicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht bestanden wird, reicht für sich genommen als Verlängerungsgrund nicht aus.

Muss der Auszubildende die Berufsschule besuchen, obwohl keine gesetzliche Berufsschulpflicht mehr besteht?

Die Berufsschulpflicht ist geregelt in § 9 SchpfG Saarland. Sie dauert 3 Jahre und endet spätestens mit Vollendung des 21. Lebensjahres. Unabhängig davon sind Auszubildende bis zur Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses berufsschulpflichtig (§ 9 Nr. 1 S. 2).

Die Ausbildung zum/zur Rechtsanwaltsfachangestellten ist eine duale Ausbildung, d.h. der Besuch der Berufsschule und die Ausbildung in einer Rechtsanwaltskanzlei erfolgen parallel. Gemäß § 4 Nr. 2 des Berufsausbildungsvertrages ist der Auszubildende verpflichtet, am Berufsschulunterricht teilzunehmen. Der Ausbildende ist verpflichtet, den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und dafür freizustellen (§ 3 Nr. 5 a).

Darf ein Auszubildender dem Berufsschulunterricht fernbleiben, weil in der Kanzlei Personalmangel herrscht oder viel zu tun ist?

Nein. Die Teilnahme am Berufsschulunterricht ist Pflicht. Betriebliche Gründe zur Anwesenheit in der Kanzlei zählen grundsätzlich nicht.

Besteht für den Auszubildenden eine Verpflichtung, weiterhin die Berufsschule zu besuchen, wenn er seine bisherige Ausbildungsstelle gekündigt und eine neue Ausbildungsstelle noch nicht gefunden hat?

Die Berufsschulpflicht besteht unabhängig davon, ob der Auszubildende seine Ausbildungsstelle aufgegeben hat und eine neue sucht. Anderenfalls läuft er Gefahr, die Zeit zwischen Aufgabe der alten Stelle und Antritt der neuen Ausbildungsstelle nicht als Ausbildungszeit angerechnet zu bekommen. Sollte jedoch nicht spätestens innerhalb von 4-6 Wochen eine neue Ausbildungsstelle angetreten werden, kann die Berufsschule aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht weiter besucht werden.

Muss ein Auszubildender nach nicht bestandener Abschlussprüfung weiterhin am Berufsschulunterricht teilnehmen?

Nein, der Besuch der Berufsschule ist dann freiwillig. Es ist jedoch sinnvoll, weiter am Berufsschulunterricht teilzunehmen, um die Defizite, die zum Nichtbestehen der Abschlussprüfung geführt haben, zu beheben.

Ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, einen Auszubildenden bis zur Wiederholungsprüfung zu beschäftigen?

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Auszubildenden bis zur Wiederholungsprüfung zu beschäftigen, wenn dies vom Auszubildenden ausdrücklich und innerhalb angemessener Frist nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung verlangt wird.

Muss ein Auszubildender nach nicht bestandener Abschlussprüfung nochmals in der Kanzlei erscheinen?

Ja, wenn das vertragliche Ausbildungsende nach der Prüfung liegt. Das Ausbildungsverhältnis endet nur dann vor dem vertraglich vereinbarten Ausbildungsende, wenn der Auszubildende die Abschlussprüfung besteht. Bei nicht bestandener Prüfung ist die restliche Ausbildungszeit daher noch zu absolvieren.

Ist es zulässig, dass Auszubildende hauptsächlich mit Arbeiten wie Einkaufen, Putzen, Kopieren und Akten abhängen beschäftigt werden?

Die Auszubildenden haben in der Hauptsache Arbeiten auszuführen, die die Fertigkeiten und Kenntnisse für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten fördern. Putzen und Einkaufen dürfen in einzelnen Fällen verlangt werden. Sie müssen jedoch die Ausnahme bleiben und sollten im Zusammenhang mit der Praxis stehen. Das Kopieren und Akten abhängen fällt in den normalen Arbeitsbereich und kann jederzeit verlangt werden. Sollte sich jedoch die ganze Beschäftigung auf Kopieren und Abhängen konzentrieren, so verletzt der Ausbilder seine Pflichten.

Steht allen Auszubildenden grundsätzlich ein freier Nachmittag pro Woche zu?

Erwachsene Auszubildende werden den jugendlichen Auszubildenden nun sowohl bei der Freistellung für Berufsschul- und Prüfungszeiten als auch bei den freigestellter Zeiten auf die betriebliche Ausbildungszeit gleichgestellt. Mit anderen Worten: Dauert der Berufsschulunterricht länger als 5 Unterrichtsstunden, d. h. mehr als 3 Stunden und 45 Minuten, brauchen alle Auszubildenden – unabhängig vom Alter – an einem Tag pro Woche nicht mehr in die Kanzlei zurückzukehren. Bis Ende 2019 galt diese Regelung nur für Minderjährige.

Haben Auszubildende Anspruch auf einen freien Tag vor der schriftlichen Abschlussprüfung?

Gemäß § 3 Abs. 11 des Berufsausbildungsvertrages ist ein Auszubildender an dem Arbeitstag freizustellen, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Da nur von „dem Arbeitstag“ gesprochen wird, d. h. die Einzahl verwendet wird, und die schriftliche Prüfung gem. § 13 APO als eine Einheit anzusehen ist, auch wenn die schriftliche Prüfung auf mehrere Tage verteilt ist, ist der Auszubildende (ob minder- oder volljährig) an nur einem Arbeitstag freizustellen.  Wenn der schriftlichen Prüfung kein Arbeitstag unmittelbar vorangeht (z. B. bei Prüfungsbeginn an einem Montag), besteht auch kein Freistellungsanspruch.

Kann der Ausbildende bestimmen, zu welchem Zeitpunkt der Auszubildende an der Zwischenprüfung teilnimmt?

Nein. Der Zeitpunkt der Zwischenprüfung ist in § 12 ReNoPatVO geregelt. Hiernach soll die Zwischenprüfung nach Ablauf des 1. Lehrjahres der Ausbildung und nicht später als 18 Monate nach deren Beginn stattfinden. Sie wird deshalb zu Beginn des 2. Lehrjahres durchgeführt.

Ist ein Auszubildender z. B. durch Krankheit an der Teilnahme an der Zwischenprüfung gehindert, so hat er dies durch ärztliches Attest nachzuweisen und die Zwischenprüfung zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzuholen. Die Zwischenprüfung ist Voraussetzung für die Teilnahme an der Abschlussprüfung.

Kann die Zwischenprüfung wiederholt werden, wenn die Ausbildung Mängel zeigt?

Nein. Die Zwischenprüfung muss nicht bestanden werden, um die Ausbildung fortsetzen zu können.  

Was ist bei Schwangerschaft einer Auszubildenden zu beachten?

Ausbildungsverhältnisse sind befristete Arbeitsverhältnisse. Sie enden entweder mit Bestehen der Abschlussprüfung oder zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt. Eine Schwangerschaft ändert hieran nichts. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird weder durch die Mutterschutzfrist noch durch das Beschäftigungsverbot verlängert.

Die RAK kann die Ausbildungszeit auf Antrag verlängern, sofern die Verlängerung wegen der Fehlzeiten durch die Schwangerschaft erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.  

Der Ausbildungsbetrieb muss die schwangere Auszubildende für alle erforderlichen Untersuchungen freistellen.

Schwangere stehen unter einem besonderen Kündigungsschutz durch das Mutterschutzgesetz. Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber bis auf wenige Ausnahmen unzulässig (§ 9 MuSchG).

Was ist bei der Elternzeit einer Auszubildenden zu beachten?

Die Elternzeit wird nicht auf die Berufsbildungszeiten angerechnet, d.h. die Berufsausbildungszeit wird für die Dauer der Elternzeit unterbrochen und verlängert sich um die in Anspruch genommene Elternzeit.

Für die Dauer der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Während dieser Zeit darf eine Kündigung nicht ausgesprochen werden, auch nicht mit Wirkung für die Zukunft.