Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen

§ 43c BRAO i.V.m. der Fachanwältin- und Fachanwaltsordnung (FAO)

Sofern Sie gegenüber der Rechtsanwaltskammer den Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen und besonderer theoretischer Kenntnisse in einem Rechtsgebiet nach § 5 FAO nachgewiesen haben, dürfen Rechtsanwälte sich als "Fachanwältin/Fachanwalt für..." bezeichnen.

Derzeit gibt es Fachanwaltsbezeichnungen für folgende Rechtsgebiete:

  • Verwaltungsrecht
  • Steuerrecht
  • Arbeitsrecht
  • Sozialrecht
  • Familienrecht
  • Strafrecht
  • Insolvenzrecht
  • Versicherungsrecht
  • Medizinrecht
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • Verkehrsrecht
  • Bau- und Architektenrecht
  • Erbrecht
  • Transport- und Speditionsrecht
  • gewerblicher Rechtsschutz
  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Urheber- und Medienrecht
  • Informationstechnologierecht
  • Bank- und Kapitalmarktrecht
  • Agrarecht
  • Internationales Wirtschaftsrecht
  • Vergaberecht
  • Migrationsrecht
  • Sportrecht

Die Fachanwaltsbezeichnung wird nach Prüfung in einem förmlichen Verfahren durch die Rechtsanwaltskammer verliehen. Durch diese vorherige Kammer-Überprüfung unterscheidet sie sich von allen anderen Werbeaussagen und insbesondere von durch gewerbliche Veranstalter verliehenen "Zertifikaten". Auch die Selbst-Einschätzung als "Spezialist" beruht nicht auf einer Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer.

Die Fachanwaltsbezeichnung belegt damit "geprüfte Qualität".

Fachanwältinnen und Fachanwälte müssen sich gemäß § 15 FAO nach Verleihung des Titels jährlich mindestens 15 Stunden durch Besuch von Schulungsseminaren oder durch das Verfassen von Veröffentlichungen fortbilden. Ob sie dies tun, wird durch die Rechtsanwaltskammer überprüft.

Mediator / Mediatorin

Nach § 7 a Berufsordnung darf sich als Mediator/Mediatorin bezeichnen, „wer durch geeignete Ausbildung nachweisen kann, dass er die Grundsätze des Mediationsverfahrens beherrscht“. Dies ist dann der Fall, wenn die Teilnahme an einem mindestens 90-stündigen Mediationskurs einschließlich praxisorientierter Rollenspiele belegt wird.

Ein entsprechender Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes zu stellen. Für die Bearbeitung eines Antrags auf Führung der Bezeichnung "Mediator" ist eine Gebühr von 150,00 € zu entrichten.

Anforderungen an den Nachweis der Fortbildung gemäß § 15 FAO

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.

Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.

Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unterschreiten. Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, sofern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.
Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Wege des Selbststudiums ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen.

Nachfolgend erhalten Sie einige Hinweise rund um die Fortbildungspflicht:

Wie kann die Gesamtdauer der Fortbildungspflicht aufgeteilt werden ?

Die neue Gesamtdauer der Fortbildungspflicht kann aufgeteilt werden. Allerdings müssen mindestens 10 Stunden für eine hörende oder dozierende Teilnahme an fachspezifischen Veranstaltungen bzw. durch wissenschaftliche Publikationen nachgewiesen werden.

Gemäß § 15 Abs. 4 FAO neue Fassung können die weiteren 5 Zeitstunden im Wege eines qualifizierten Selbststudiums mit Lernerfolgskontrolle absolviert werden. Eine reine Lektüre von Fachzeitschriften reicht zur Erfüllung dieser Voraussetzung jedoch ebenso wenig aus wie eine anwaltliche Versicherung zum Nachweis des Selbststudiums. In Betracht kommt z. B. eine Online-Fortbildung mit Lernerfolgskontrolle, bei der die Teilnehmer z. B. Newsletter für das jeweilige Fachgebiet erhalten, in denen aktuelle und fortbildungsrelevante Rechtsprechung, Aufsätze, Gesetzgebungshinweise und Praxishinweise zusammengefasst sind und die Lernerfolgskontrolle an einem an den Lerninhalten orientierten Prüfungsmodell stattfindet. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Teilnahme an der Lernerfolgskontrolle vom Onlineanbieter bescheinigt wird.

Werden Fortbildungsveranstaltungen vorab anerkannt?

Eine Vorabzertifizierung von künftigen Fortbildungen erteilt die Kammer grundsätzlich nicht, weil wir keinen Einfluss auf die tatsächlichen Inhalte, Referenten oder Dauer der Veranstaltungen haben.

Was ist Voraussetzung für die Anerkennung:

a) dozierende Teilnahme an „fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen“:

§ 15 Abs. 1 FAO n.F. sieht eine Erleichterung für die dozierende Teilnahme an Veranstaltungen vor. Der Zuhörerkreis muss sich nicht (mehr) aus Rechtsanwälten oder zumindest Volljuristen zusammensetzen und die Veranstaltung kann ebenso die Vermittlung von Basis wie von fortgeschrittenem Wissen dienen. Akzeptiert werden ab sofort also z. B. auch die Tätigkeit als Leiter von Referendararbeitsgemeinschaften, Lehrtätigkeiten an einer Fachhochschule, ein Fachreferat vor Betriebsräten und vieles andere mehr. Nicht anerkannt werden dagegen sogenannte Mandantenseminare, also Vorträge vor einem reinen Laienpublikum, die nur der Bindung vorhandener und/oder der Akquise neuer Mandanten dienen sollen. Anerkennungsvoraussetzung ist weiter – wie das Wort „fachspezifisch“ zum Ausdruck bringt – der nachvollziehbare Bezug der Veranstaltung zum eigenen Fachgebiet.

b) hörende Teilnahme an „fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen“:

Da die nur hörende Teilnahme an einem Seminar etc. dem Fachanwalt deutlich weniger abverlangt, als dies eine aktive Teilnahme als Referent tun würde, kann und soll die Hürde für den Zuhörer höher sein. Die Veranstaltung muss deshalb zusätzlich anwaltsorientiert oder (zumindest) interdisziplinär sein. Gemeint ist, dass sich die Veranstaltung an ein anwaltliches oder zumindest überwiegend anwaltliches Publikum richten muss. Daneben werden interdisziplinäre Veranstaltungen akzeptiert. Die „amtliche Begründung“ nennt als Beispiel eine Veranstaltung mit Teilnehmenden aus der Anwaltschaft, den Familiengerichten, den Jugendämtern, mit Sachverständigen und Verfahrensbeiständen zum beschleunigten Familienverfahren. Auch hier muss der nachvollziehbare Bezug der Veranstaltung zum eigenen Fachgebiet („fachspezifisch“) bestehen. Außerdem werden solche „nicht-juristischen“ Veranstaltungen anerkannt, die einen unmittelbaren Bezug zum Fachgebiet aufweisen, also etwa Seminare über die Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr oder dem Zusammenhang von Trinkverhalten und Blutalkoholkonzentration, ein Vortrag, der sich mit originär medizinischen Fragestellungen befasst, die für den Fachanwalt für Medizinrecht von Interesse sind, oder ein Seminar, dass die technischen Seiten von Baumängeln beleuchtet. Auch solche Veranstaltungen müssen natürlich das einem Fachanwalt angemessene Niveau aufweisen.

c) bei Veranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden (§ 15 Abs. 2 FAO n.F.).

Wann sollen die Fortbildungsnachweise übersendet werden?

Die Fortbildungsnachweise können bereits während des laufenden Jahres der Kammer zugesandt werden. Sie helfen so, Bearbeitungsengpässe am Jahresende zu vermeiden, und Zweifelsfragen lassen sich so rechtzeitig klären. Die Fortbildung muss grundsätzlich bis zum 31.12. des Kalenderjahres durchgeführt und bis zum 31.01. des Folgejahres nachgewiesen werden.

Die 7. Satzungsversammlung hat in ihrer 5. Sitzung am 08.05.2023 aber klargestellt, dass Fachanwaltsfortbildungen innerhalb einer gewissen Frist nachholbar sind.

§ 4 II FAO regelt dabei die Fortbildungspflicht ab dem Beginn des Fachanwaltslehrgangs bis hin zur Entscheidung über den Fachanwaltsantrag und sieht vor, dass Fortbildung in Art und Umfang von § 15 FAO seit Beginn des Lehrgangs nachzuweisen ist; Lehrgangszeiten werden angerechnet. Die Vorschrift enthält bisher aber keine Regelung für den Fall, dass Versäumnisse in der Fortbildungspflicht vorliegen. Da kein Ermessen des Vorstands besteht, ob die Berechtigung verliehen wird, war ein Entgegenkommen bei Fortbildungslücken vor Verleihung der Befugnis zum Führen der Bezeichnung daher nicht möglich.

Seit dem 01.10.2023 gilt aber gem. § 4 Abs. 2 S. 3 FAO folgendes:

„Kann die Fortbildung nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Antragstellerin oder dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen, sofern deren Anzahl 10 nicht überschreitet. In besonderen Härtefällen kann die Rechtsanwaltskammer darüber hinaus auf Antrag die Nachholung weiterer Fortbildungsstunden zulassen.“

Ohne Prüfung des Grundes für das Versäumnis kann somit ein Versäumnis bis zu 10 Zeitstunden durch entsprechende Mehrstunden innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt werden. Bei Versäumnissen von mehr als 10 Zeitstunden muss jedoch ein besonderer Härtefall festgestellt werden.

Wenn bereits eine Fachanwaltsbezeichnung geführt wird, gilt gem. dem ebenfalls neu eingeführten § 15 Abs. 5 S. 3 FAO folgendes:

„Kann die Fortbildung nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden, hat die Rechtsanwaltskammer der Fachanwältin oder dem Fachanwalt Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessenen Frist fehlende Fortbildungsstunden nachzuholen.“

Auch diese Regelung soll der Vereinheitlichung der Entscheidungspraxis der Rechtsanwaltskammern dienen, sie entspricht im Wesentlichen der bereits geführten Handhabung durch die RAK Saarland.

Unabhängig vom Grund des Versäumnisses besteht somit nunmehr die Möglichkeit, die versäumten Fachanwaltsfortbildungsstunden durch entsprechende Mehrstunden im Folgejahr auszugleichen. Bei der Angemessenheit, der hierfür von der Rechtsanwaltskammer zu setzenden Frist ist jedoch zu berücksichtigen, aus welchem Grund das Versäumnis in der Fortbildungspflicht eingetreten ist. Grundsätzlich wird man es als angemessen betrachten müssen, wenn die versäumte Fortbildung bis zum 31.03. des Folgejahres nachgeholt wird. Nur bei besonderen Härtefallgründen wird die Frist zum Nachholen länger ausfallen können.

Damit ist nunmehr klargestellt, dass vor einem Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung wegen unterlassener Fortbildung gemäß § 43c IV BRAO immer ein Nachholen der versäumten Fortbildung innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist. Das Versäumnis in der Fachanwaltsfortbildung stellt jedoch jeweils einen Berufspflichtverstoß dar, der von den Rechtsanwaltskammern auch mit einer Rüge geahndet werden kann.

Welchen Inhalt muss der Fortbildungsnachweis haben?

Bei Fortbildungsnachweisen durch Teilnahme an einer Veranstaltung benötigt die Kammer eine Teilnahmebescheinigung des Veranstalters; die Anmeldebestätigung allein genügt nicht. Aus der Teilnahmebescheinigung müssen sich Zeit und Ort der Veranstaltung und die Netto-Zeitstunden ergeben, ferner die Referenten und die behandelten Themen. Bei Fortbildungsnachweisen durch wissenschaftliches Publizieren bitten wir, uns eine Ablichtung der Publikation vorzulegen.

Können „überzählige“ Fortbildungsstunden übertragen werden?

Die vollständige oder teilweise Übertragung einer überobligatorischen Fortbildung aus einem Kalenderjahr in das oder die Folgejahre ist nicht möglich. Dies widerspräche der mit der Fortbildungspflicht bezweckten Qualitätssicherung durch laufende Aktualisierung der Fachkenntnisse.

Sind Doppelwertungen von Fortbildungsveranstaltungen möglich?

Wer zwei oder drei Fachanwaltsbezeichnungen führt, muss die doppelte bzw. dreifache Zahl an Zeitstunden nachweisen. Das gilt auch beim Besuch einer „Kombinationsveranstaltung“, die als Fortbildung für mehrere Gebiete im Sinne der §§ 8 – 14 q FAO geeignet ist. Eine Mehrfachverwertung derselben Zeitstunden für verschiedene Fachanwaltschaften ist daher nicht möglich.

Wie erhalte ich eine Bestätigung über den erbrachten Fortbildungsnachweis?

Der Rechtsanwalt erhält von uns (ab dem Jahr 2024) keine schriftliche Bestätigung über die anerkannten Fortbildungszeiten.

Geänderte Verwaltungspraxis bei Fortbildungsnachweisen im Sinne des § 15 FAO

Fachanwältinnen und Fachanwälte müssen sich gemäß § 15 FAO nach Verleihung des Fachanwaltstitels jährlich mindestens 15 Stunden fortbilden. Die Fortbildung muss grundsätzlich bis zum 31.12. des Kalenderjahres durchgeführt und bis zum 31. Januar des Folgejahres durch Vorlage der Fortbildungsnachweise gegenüber der Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden. Bisher hat die Fachanwältin bzw. der Fachanwalt von der Rechtsanwaltskammer eine schriftliche Bestätigung über die anerkannten Fortbildungszeiten nach Übersendung der Fortbildungsnachweise erhalten.

Die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer muss derzeit für insgesamt rund 580 Fachanwaltstitel eingehende Fortbildungsnachweise bearbeiten. Dies ist mit einem erheblichen zeitlichen Aufwand verbunden. Zu diesem zeitlichen Aufwand gehörte bisher auch die Fertigung und Weiterleitung der jeweiligen Fortbildungsbescheinigung an das Mitglied. Eine schriftliche Bestätigung, dass der Fortbildungsnachweis erbracht worden ist, sieht die Fachanwaltsordnung allerdings nicht vor. Die schriftliche Bestätigung ist demnach nicht zwingend erforderlich. Um den mit der Fertigung und Weiterleitung der Fortbildungsbescheinigungen anfallenden zeitlichen Aufwand einzusparen, hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes daher beschlossen, dass zukünftig die schriftliche Bestätigung, dass der Fortbildungsnachweis im Sinne des § 15 Abs. 5 FAO erbracht ist, entbehrlich ist.

Die Rechtsanwaltskammer wird also - beginnend mit den Fortbildungsnachweisen für das Jahr 2024 - der Fachanwältin bzw. dem Fachanwalt nicht mehr schriftlich bestätigen, dass der Fortbildungsnachweis erbracht worden ist. Lediglich dann, wenn Bedenken bestehen, oder aber, wenn keine Fortbildungsnachweise vorgelegt worden sind, wird zukünftig noch eine schriftliche Rückmeldung seitens der Rechtsanwaltskammer an das Mitglied erfolgen. Auf diese neue Regelung möchten wir Sie ausdrücklich aufmerksam machen.