Praktikumswoche 2024

In den Sommerferien potenzielle neue Auszubildende kennenlernen

Mit der Praktikumswoche lernen Sie als Kanzlei interessierte Schüler*innen in den Sommerferien kennen. Die Schüler*innen schnuppern eine Woche lang jeden Tag in ein anderes Unternehmen hinein. Die Praktikumswoche findet in den kompletten Sommerferien statt und Schüler*innen können aussuchen, in welcher Woche sie mitmachen.

Als Kanzlei geben Sie an, wann Sie Tagespraktika anbieten. Danach bekommen Sie von der Vermittlungsplattform Praktikant*innen vorgeschlagen, die sich für Ihr Berufsfeld interessieren. Mit einem Klick ist der Praktikums-Vorschlag angenommen und der/die Praktikant*in erhält automatisch alle wichtigen Informationen zum Praktikumstag.

Mehr Informationen zum Ablauf und ein Erklärvideo finden Sie auf https://praktikumswoche.saarland/unternehmen.

„Die Praktikumswoche ist ein guter Weg, Schülern und interessierten Jugendlichen einmal einen echten Blick hinter die Kulissen zu gewähren. Ihnen bietet sich die Möglichkeit, mit verstaubten Klischees aufzuräumen und zu zeigen, wie vielseitig und interessant der Beruf des/der Rechtsanwaltsfachangestellten ist. Nutzen Sie diese Chance, junge Menschen wieder für diesen Beruf und eine Ausbildung als ReFa zu begeistern.“

(RA Andreas Handziuk, Geschäftsführer der RAK des Saarlandes)

Einen Flyer zur Praktikumswoche finden Sie hier.

Ausbildereignung

Gemäß § 1 Nr. 1 ReNoPatAusb-FachEigV vom 21.07.2005 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für den Ausbildungsberuf „Rechtsanwaltsfachangestellte/r“, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder als Rechtsbeistand Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist.

Mit anderen Worten: Jeder zugelassen Rechtsanwalt hat auch die Berechtigung auszubilden. Eine Ausbildereignungsprüfung gibt es bei den Freien Berufen nicht.

Angemessene Ausbildungsvergütung - Empfehlung der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes für alle neuen Berufsausbildungsverträge ab dem 01.07.2023

Um der aktuellen Ausbildungssituation entgegenzuwirken und den Ausbildungsberuf „Rechtsanwaltsfachangestellte/r“ wieder attraktiver zu machen, hat sich der Vorstand der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes mit der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung befasst und beschlossen, abweichend von der gesetzlichen Mindestvergütung eine Empfehlung für die Ausbildungsvergütung der Rechtsanwaltsfachangestellten auszusprechen:

Die Mindestvergütung für alle ab dem 1.7.2023 abgeschlossenen Ausbildungsverhältnisse liegt nun bei einer monatlichen Ausbildungsvergütung von

  • 900 € im ersten Ausbildungsjahr,
  • 1.000 € im zweiten Ausbildungsjahr und
  • 1.100 € im dritten Ausbildungsjahr.

Gemäß § 17 Abs. 1 BBiG haben Auszubildende Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Da hier keine tarifliche Regelung zugrunde liegt, orientiert sich die Angemessenheit an der Empfehlung der zuständigen Stelle. Liegt die Ausbildungsvergütung um mehr als 20 % unter den Empfehlungen der Kammer, gilt dies als unangemessen (vgl. § 17 Abs. 4 BBiG; BAG Urteil vom 29.04.2015, 9 AZR 108/14).

Ausbildungsverträge, die die Empfehlung um mehr als 20 % unterschreiten, werden daher nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge eingetragen. Die Eintragung ist jedoch zwingende Voraussetzung für die spätere Zulassung der/des Auszubildenden zur Zwischen- und Abschlussprüfung. DieEmpfehlung der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes hat daher verbindlichen Charakter.

Wir bitten Sie, diese Empfehlungen zur Mindestvergütung beim Abschluss von neuen Ausbildungsverhältnissen zu berücksichtigen.

Für alle Ausbildungsverträge, die vor dem 01.07.2023 abgeschlossen werden, gilt weiterhin die in § 17 BBiG n.F. festgeschriebene Mindestausbildungsvergütung.

Teilzeitberufsausbildung

Durch die Neuregelung des § 7a BBiG ist die Teilzeitausbildung nicht mehr auf einen eingeschränkten Personenkreis begrenzt. Die Möglichkeit der Verkürzung der täglichen/wöchentlichen Ausbildungszeit steht nun allen Auszubildenden offen.

Der Umfang der Ausbildungszeit muss mindestens 50 % der Ausbildung in Vollzeit betragen, die Dauer der Teilzeitausbildung kann auf maximal 4,5 Jahre (statt regulär 3 Jahre) verlängert werden. Verkürzungs- und Verlängerungsmöglichkeiten können wie bisher genutzt werden.

Bei einer Teilzeitausbildung verlängert sich die Gesamtausbildungszeit entsprechend. Die Ausbildungszeit, also der zeitliche Umfang, in dem ausgebildet wird, ist bei Teilzeit- und bei Vollzeitberufsausbildungen grundsätzlich gleich. Während die Ausbildungszeit bei der Vollzeitausbildung mit der (kalendarischen) Ausbildungsdauer nach AO deckungsgleich ist, verlängert sich die Dauer der Teilzeitberufsausbildung abhängig von der vereinbarten Kürzung der täglichen/wöchentlichen Ausbildungszeit nach dem Gesetz automatisch, das Ende der Ausbildung verschiebt sich kalendarisch nach hinten.

Die Berufsschule muss während der Teilzeitausbildung wie bei einer Vollzeitausbildung besucht werden.

Weiterführende Links:

Betriebsnummer als notwendige Angabe

Seit dem 01.01. 2021 muss die Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit nach § 34 BBiG im Berufsausbildungsvertrag eingetragen werden.

Falls Sie Ihre Betriebsnummer noch nicht kennen sollten, kann diese bei dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.

Freistellung an langem Berufsschultag

Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG sind Auszubildende an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal in der Woche von der betrieblichen Berufsausbildung freizustellen. Diese pauschalierte Freistellung für den ganzen betrieblichen Ausbildungstag hat allerdings nur an einem solchen Berufsschultag zu erfolgen. Sofern es weitere Berufsschultage mit mind. sechs Unterrichtsstunden von mind. je 45 Minuten in einer Woche gibt, erfolgt die Freistellung an diesen weiteren Tagen nur für die Teilnahme am Berufsschulunterricht. Eine zwingende Reihenfolge gibt es dabei nicht.

Durch die Bezugnahme der Anrechnung auf die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit können an einem solchen langen Berufsschultag aufgrund des Berufsschulbesuchs weder Überstunden noch Fehlstunden entstehen. Wer also beispielsweise bei einer 40-Stunden-Woche und einer vereinbarten durchschnittlichen Ausbildungszeit von acht Stunden tatsächlich nur sechs Zeitstunden für einen langen Berufsschultag aufwenden muss, für den besteht keine Rückkehrpflicht in den Betrieb an diesem Tag und er muss auch die fehlenden zwei Stunden nicht nachholen. Wer hingegen für den langen Berufsschultag neun Zeitstunden aufwenden muss, dem wird hierfür auch keine Überstunde gutgeschrieben. (Siehe Kommentar von Herkert/Töltl zum BBiG, Rn. 8 zu § 15)

Fachliteratur

Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG n.F. haben Ausbildende ihren Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfinden, erforderlich sind.

Schülerpraktikum

Ein Praktikum soll der allgemeinen Berufsorientierung innerhalb eines Berufsfeldes und einem ersten Einblick in einen bestimmten Beruf bzw. in ein Unternehmen dienen. Es hilft den Jugendlichen, realistische Vorstellungen über die Berufswelt und die eigenen Fähigkeiten und Interessen zu entwickeln und erleichtert es den Betrieben, qualifizierten Fachkräftenachwuchs zu gewinnen. Vor allem die kleinen und mittleren Unternehmen sollen in die Lage versetzt werden, für freie Ausbildungsplätze geeignete Bewerber über einen längeren Zeitraum hinweg kennen zu lernen und diese dann gezielt anwerben zu können. Auf diese Weise können Fehlbesetzungen vermieden und die Abbruchquote reduziert werden.

Das bekannteste Praktikum ist wohl das Schülerpraktikum. Es dauert üblicherweise zwei bis drei Wochen und wird als schulische Veranstaltung durchgeführt. Zielgruppe sind Schüler aller Schularten.

Daneben gibt es noch das freiwillige Praktikum (Ferienpraktikum), dessen Dauer individuell vereinbart werden kann, in der Regel zwischen zwei und sechs Wochen. Zielgruppe sind Schüler und ggf. auch Ausgelernte, die unverbindlich in einen Beruf hineinschnuppern möchten.

Im Rahmen eines Fachpraktikums, das bis zu mehreren Monaten dauern kann und beim Besuch einer Fachschule, z. B. Fachoberschule, als schulische Veranstaltung verpflichtend ist, sollen theoretische Inhalte der Fachrichtung ergänzt werden.

Allgemeinbildende sowie berufsbildende Schulen setzen im Rahmen einer schulischen Veranstaltung außerdem regelmäßige Praxistage an, in denen an einem Tag pro Woche über einen längeren Zeitraum Praxiserfahrung gesammelt werden soll. Ziel hierbei ist die Stärkung der Berufsorientierung, Motivation für die Arbeitswelt, Aufbau von Qualifikationen und besseres gegenseitiges Kennenlernen.

Die Chancen stehen gut, dass sich aus einem gut verlaufenden Praktikum ein späteres Ausbildungsverhältnis ergibt.

Bei einem Schülerpraktikum besteht übrigens kein Anspruch auf Vergütung, da das Ziel des Schülerpraktikums nicht die Erbringung von Arbeitsleistung ist, sondern das Kennenlernen eines Berufes und einer Kanzlei (LAG Hamm, Urteil vom 17.10.2014, AZ 1 Sa 664/14).

Da das Angebot eines Praktikumsplatzes leider oft an der Unsicherheit scheitert, wie ein Praktikum am besten gestaltet wird und welche Arbeiten für ein Praktikum am besten geeignet sind, haben wir uns entschlossen, unseren Mitgliedern einen Leitfaden bereitzustellen, in dem wir die wichtigsten Rahmenbedingungen zusammenfassen, um interessierte Kanzleien bei der Gestaltung eines Praktikums zu unterstützen.

Wenn Sie Praktika zur Gewinnung von Auszubildenden nutzen wollen, ist es wichtig, dass Schüler bzw. die Schulen wissen, dass Ihre Kanzlei Praktika anbietet. Verbreiten Sie diese Information daher z. B. über unsere Praktikumsliste, die wir auf unserer Homepage im Stellenmarkt unter Praktikanten/Referendare zum Download anbieten und die wir auch bei Schul- und Messebesuchen an Lehrer und interessierte Schüler herausgeben. Teilen Sie uns Ihr Interesse einfach mit (gerne per E-Mail an kf@rechtsanwaltskammer.saarland) und wir nehmen Sie in unsere Liste auf. Eine Herausnahme Ihrer Daten aus der Praktikumsliste ist jederzeit wieder möglich.

Weiterführende Links:

Betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ)

Bei der Einstiegsqualifizierung handelt es sich um ein betriebliches Langzeitpraktikum (EQ). Die EQ soll Bewerbern, die nicht alle Voraussetzungen erfüllen, als Brücke in die Berufsausbildung dienen. Sie dauert mindestens 6 Monate und maximal 12 Monate und bietet Bewerbern die Möglichkeit, sich zu beweisen. Kanzleien erhalten hierdurch die Chance, den potenziellen Fachkräftenachwuchs näher kennenzulernen und mehr zu sehen, als Schulzeugnisse aussagen.

Während bei einem Schülerpraktikum das Kennenlernen des Berufes und der Kanzlei im Vordergrund steht, dient die EQ der Vermittlung von Grundlagen für den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit. Idealerweise sollte die EQ so terminiert werden, dass ein nahtloser Übergang in eine Ausbildung zum Beginn des nächsten Ausbildungsjahres möglich ist. Im Einzelfall kann auf Antrag des Betriebes die Qualifizierung mit bis zu 6 Monaten auf eine nachfolgende Ausbildung angerechnet werden, wenn während der EQ die Berufsschule besucht wird.

Die EQ ist ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Vergütung wird zwischen der Kanzlei und dem EQ-Teilnehmer vereinbart. Kanzleien, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter durch einen Zuschuss zur Praktikumsvergütung und eine Pauschale für die Beiträge zur Sozialversicherung gefördert werden.

Den EQ-Vertrag finden Sie im Formularcenter.

Weiterführende Links: