Verordnungen

Pflichtverteidigerliste

Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bittet die regionalen Kammern, den Gerichten und Staatsanwaltschaften in fortlaufend aktualisierter Form die Pflichtverteidigerliste zugänglich zu machen.

Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes veröffentlicht diese Liste seit vielen Jahren. Diese finden Sie hier.

Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach - beA

In einem Anwender-Newsletter stellt die BRAK praktische Informationen rund um das beA zur Verfügung. Den Newsletter können Sie über die Startseite der BRAK-Website www.brak.de abrufen oder direkt über folgenden Link: http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/bea-newsletter/. Dort finden Sie auch ein Archiv mit allen bereits erschienenen beA-Newslettern.

Das besondere elektronische Anwaltspostfach - beA

Am 01.01.2022 ist als nächster Schritt die generelle aktive Nutzungspflicht eingeführt worden. Seitdem sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte flächendeckend verpflichtet, den Gerichten Dokumente elektronisch zu übermitteln.

§ 31a BRAO (Besonderes elektronisches Anwaltspostfach) lautet wie folgt:

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.

(2) Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechtsanwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde.

(3) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann auch Vertretungen, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

(4) Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf. Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird.

(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.

(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

(7) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Wird die Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend.

Die BRAK hat eine offizielle Internetseite zum beA erstellt, auf der Sie umfassende Informationen sowie diverse Downloads finden: https://www.bea-brak.de/beaportal/

Mitteilungen

beA - Kammeridentverfahren

Die Geschäftsstelle der Rechtsanwaltskammer bietet ihren Mitgliedern nach Terminvereinbarung das sog. „Kammerident-Verfahren“ an, d.h. wir identifizieren unsere Mitglieder, wenn sie ein qualifiziertes Signaturzertifikat bei der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer erhalten möchten.

Die Identifizierung ist kostenfrei. Für die Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an die Kammergeschäftsstelle (Tel. 0681/58828-0).

Kopiergerät in der Bibliothek des Landgerichts Saarbrücken

Der Präsident des Landgerichts Saarbrücken informiert, dass in der Bibliothek des Landgerichts ein Kopiergerät mit einem Kartenlesegerät installiert wurde.

Die für die Bedienung des Kopiergerätes erforderlichen Einwegkopierkarten mit einem Kontingent von 100 bzw. 50 Kopien wird im Bedarfsfall zu einem Verkaufspreis in Höhe von 10,- € bzw. 5,- € (0,10 €/ Kopie) angeboten. Diese Kopierkarten können am Infotresen der Bibliothek bei den Mitarbeiterinnen der Serviceeinheit Bibliothek erworben werden.

Der Münzkopierer vor dem Eingang zu der Bibliothek des Landgerichts kann im Bedarfsfall weiterhin genutzt werden.

Vollmachtsdatenbank

Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ermöglicht ihren Mitglieder die Nutzung einer Datenbank zur elektronischen Vollmachtsübermittlung an die Finanzverwaltung (Vollmachtsdatenbank). Teilnehmende Rechtsanwälte können mit der Vollmachtsdatenbank die Vollmachten ihrer Mandanten elektronisch verwalten und vereinfacht an die Finanzverwaltung übermitteln. Hintergrund dieser Datenbank ist die im Jahr 2014 eingeführte sogenannte vorausgefüllte Steuererklärung durch die Finanzverwaltung. Der Zugang zur Vollmachtsdatenbank kann bei der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes beantragt werden. Weitere Einzelheiten zum Antragsverfahren sowie entsprechende Formulare und Links finden Sie im Anschluss:

- Online-Registrierung der Vollmachtsdatenbank
- Start der Vollmachtsdatenbank

Um die Vollmachtsdatenbank nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst registrieren. Sofern Sie DATEV-Mitglied sind, können Sie eine ggf. bereits vorhandene DATEV-SmartCard für Berufsträger (alternativ mIDentity Stick für Berufsträger) verwenden. Andernfalls benötigen Sie unsere VDB-Zugangskarte mit SmartCard-Funktion.

- Bestellung einer VDB-Zugangskarte mit "SmartCard-Funktion"
- Registrierung der DATEV SmartCard für Berufsträger zur Nutzung der Vollmachtsdatenbank
- Identifizierung DATEV SmartCard
- Überprüfung der Identifizierung der Karte (Verzeichnisabfrage)

Technische Anforderungen:
- SmartCard Lesegeräte
- DATEV Sicherheitspaket compact (kostenlos)
- Anleitung Inbetriebnahme VDB-Zugangskarte
- DATEV-Servicevideo zu Inbetriebnahme der VDB-Zugangskarte
- Video zu DATEV Sicherheitspaket compact (Nicht-DATEV-Kunden)

Für die Nutzung müssen Sie sich registrieren:
- DATEV-Zugang zur Registrierung

Verwendung der Vollmachtsdatenbank
- Zugang zur Vollmachtsdatenbank
- Vollmacht Onlineanwendung Hilfe
- Präsentation Vollmachtsdatenbank und vorausgefüllte Steuererklärung
- Formular Sperrung VDB-Zusatzkarte
- Hinweise bei Verlust oder Vergessen der PIN

Weiterführende Informationen zur Vollmachtsdatenbank finden Sie im
- Leitfaden zur Vollmachtsdatenbank

- Hilfe zur Vollmachtsdatenbank

 Die Mandantenvollmacht
- Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen Version 08.07.2019

- Beiblatt zur Vollmacht zur Vetretung in Steuersachen Version 08.07.2019

- Merkblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen Version 08.07.2019

Weitere Unterstützung zur Nutzung der Vollmachtsdatenbank und zum Kammermitgliedsausweis finden Sie unter:

www.datev.de/vollmachtsdatenbank
www.datev.de/kammermitgliedsausweis
www.bstbk.de/de/themen/Vollmachtsdatenbank

Eine Demo-Version der Vollmachtsdatenbank finden Sie hier:

www.datev.de/info-db/1002994

Fortbildung / Seminare

Bitte beachten Sie auch unsere Fortbildungs- und Seminarangebote.

Geldwäschegesetz

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1822) wurde die 4. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie EU 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.2015) in Deutschland umgesetzt. Das novellierte „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetz) ist seit dem 26.06.2017 in Kraft.

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Kammerrechtsbeistände können Verpflichtete im Sinne des Geldwäschegesetzes sein, § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG. Anhaltspunkte für diese Prüfung sowie weitere Erläuterungen zum GwG geben Ihnen die unten als Download bereitgestellten Merkblätter.

Die Rechtsanwaltskammer des Saarlandes ist aufgrund dieses Gesetzes zur Aufsicht über ihre Mitglieder verpflichtet (§§ 50 Nr. 1, 51 GwG).

Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, die für ihre Mandanten regelmäßig an den Geschäften des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG mitwirken, haben einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen, der Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die zuständige Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde ist, wenn in der eigenen Praxis mehr als 30 Berufsangehörige oder Berufsträger sozietätsfähiger Berufe nach § 59 a BRAO tätig sind. Für den Fall seiner Verhinderung ist dem Geldwäschebeauftragten ein Stellvertreter zuzuordnen. Ihre Bestellung oder Entpflichtung ist der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes vorab mitzuteilen. Die entsprechende Anordnung finden Sie unten.

Auf Rechtsanwälte und verkammerte Rechtsbeistände nach § 209 BRAO, die in eigener Praxis tätig sind, finden die Pflichten, bestimmte interne Sicherungsmaßnahmen zu treffen, keine Anwendung, wenn in der eigenen Praxis nicht mehr als insgesamt 30 Berufsangehörige oder Angehörige sozietätsfähiger Berufe gem. § 59 a BRAO tätig sind. Dies gilt nicht für solche Rechtsanwälte, die überwiegend treuhänderische Tätigkeiten im Sinne des § 57 Abs. 3 Nr. 2 StBerG ausüben. Die entsprechende Anordnung, der Sie auch die konkret entfallenden Sicherungsmaßnahmen entnehmen können, finden Sie ebenfalls unten.

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